Weil er nicht wissen konnte, dass es sich bei der georderten Schlachtkeule um eine verbotene Waffe handelt.
Die sogenannte Schlachtkeule hatte der junge Mann bei einem Internet-Versandunternehmen für insgesamt 60 Euro bestellt. Derartige Keulen sehen ähnlich aus wie Indianer-Tomahawks.
Die Staatsanwaltschaft Feldkirch hat ihn daraufhin wegen illegalen Waffenbesitzes nach Paragraf 50 des Waffengesetzes angeklagt. Der von Gebhard Heinzle verteidigte Angeklagte wurde aber in erster Instanz am Bezirksgericht Bregenz freigesprochen. Gestern bestätigte das Landesgericht Feldkirch im Berufungsverfahren den erstinstanzlichen Freispruch. Das Urteil ist nun rechtskräftig.
Unwissenheit
Die Schlachtkeule sei zwar eine verbotene Waffe, sagte Richterin Angelika Prechtl-Marte gestern am Landesgericht. Was die jedoch subjektive Tatseite anbelange, sei dem Angeklagten aber kein Vorwurf zu machen. Der Bogen würde überspannt werden, wenn von ihm verlangt würde, genaue Erkundigungen über eine solche Schlachtkeule einzuholen. Zumal die Rechtsprechung zu dieser Thematik unklar und nicht einheitlich sei, sagte die Vorsitzende des Berufungssenats.
Vergebliche Forderung
Eine Schlachtkeule sei nicht etwa eine Keule zum Schlachten von Tieren, sondern eine früher von Indianern bei kriegerischen Auseinandersetzungen verwendete Waffe, erläuterte die Richterin.
Chef-Staatsanwalt Wilfried Siegele hat am Montag im Berufungsprozess vergeblich einen Schuldspruch für den Angeklagten gefordert. Das Landesgericht wies die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen den erstinstanzlichen Freispruch als unbegründet ab.
Der Leitende Staatsanwalt bezeichnete eine derartige Schlachtkeule als Totschläger. Die Waffe werde als unglaublich effektiv beworben. Wenn eine Person damit zuschlage, bleibe kein Knochen heil.
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