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Verboten: Beim Betteln Passanten beschimpft

Höchststrafe hätte 700 Euro betragen
Höchststrafe hätte 700 Euro betragen ©Bilderbox
Feldkirch - 150 Euro Strafe für Bettlerin, die Menschen beschimpfte und verfluchte, die ihr nichts gaben.

Die Bettlerin hat nach den Feststellungen des Gerichts Menschen beschimpft und verflucht, die ihr kein Geld gegeben haben. Damit hat sich die Rumänin verwaltungsrechtlich strafbar gemacht. Denn ihr Verhalten wurde von der Verwaltungsrichterin als aggressives Betteln gewertet.

Aggressives und aufdringliches Betteln ist in Vorarlberg nach dem Landessicherheitsgesetz verboten. Erlaubt ist nur stilles Betteln.

Das Landesverwaltungsgericht hat über die einschlägig vorbestrafte Bettlerin eine Verwaltungsstrafe von 150 Euro verhängt. Damit hat das Gericht in Bregenz das erstinstanzliche Straferkenntnis einer Bezirkshauptmannschaft (BH) bestätigt. Die Richterin hat der Beschwerde der Bettlerin gegen die BH-Strafe keine Folge gegeben.

Kundenbeschwerde

Die mögliche Höchststrafe hätte 700 Euro betragen. Erschwerend wirkte sich bei der Strafbemessung die Vorstrafe wegen verbotenen Bettelns aus. Die Frau ist früher einmal dafür bestraft worden, dass sie mit einem unmündigen Kind gebettelt hat.

Die Bettlerin ist von einer Verkäuferin eines Diskontgeschäfts bei der Polizei angezeigt worden. BH und Gericht folgten den Angaben der als Zeugin aussagenden Verkäuferin. Demnach hat die Bettlerin vor dem Eingang des Diskontgeschäfts mit aufgehaltenen Händen gebettelt. Kunden, die ihr kein Geld gaben, habe sie beschimpft und verflucht, berichtete die Zeugin. Kunden hätten mit rollenden Augen reagiert und sich im Geschäft über das auf ungute Weise erfolgte Betteln beschwert.

Kaufverhalten gestört

Das Einkaufsverhalten von Kunden sei durch das Verhalten der Bettlerin gestört worden, heißt es im Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts.

Ein entschuldigender Notstand wegen Geldnot, der strafbefreiend gewirkt hätte, lag nach Ansicht der Richterin nicht vor: Das finanzielle Problem wäre mit dem erlaubten Erbitten von milden Gaben durch stilles Sitzen zumutbar zu beheben gewesen.

(Quelle: NEUE/Seff Dünser)

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