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Vaterschaft wieder erfolglos bekämpft

Beim ersten Versuch vor 21 Jahren hatte der Mann vor einem Bezirksgericht Klage eingereicht.
Beim ersten Versuch vor 21 Jahren hatte der Mann vor einem Bezirksgericht Klage eingereicht. ©Symbolbild/Bilderbox
Gerichte stellten jetzt bereits zum zweiten Mal fest, dass der Mann der Vater der vor 24 Jahren geborenen Frau ist.

Vater werden ist nicht schwer, Vater sein dagegen schwer: Das gilt wohl auch für jenen Mann, der sich nun schon zum zweiten Mal vor Gerichten vergeblich dagegen gewehrt hat, der Vater einer 1993 geborenen Vorarlbergerin zu sein. Acht Tage nach der Geburt des Mädchens hatte er seine Vaterschaft noch anerkannt. 1996 jedoch verlangte der Mann erstmals ohne Erfolg die gerichtliche Feststellung, dass das Anerkennen seiner Vaterschaft für ungültig erklärt wird.

Jetzt wollte er erneut vor Gericht die Rechtsunwirksamkeit seines ursprünglichen Vaterschaftsanerkenntnisses durchsetzen. Aber in allen drei Gerichtsinstanzen blieb dem Antragsteller der gewünschte Erfolg verwehrt. Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat nun seine außerordentliche Revision zurückgewiesen.

Klage zurückgezogen. Beim ersten Versuch vor 21 Jahren hatte der Mann vor einem Bezirksgericht Klage eingereicht. Das gerichtliche Vaterschaftsgutachten ergab, dass seine Vaterschaft mit einer Wahrscheinlichkeit von 99,93 Prozent erwiesen ist. Daraufhin zog der Kläger seine Klage zurück.

Im nunmehrigen Gerichtsverfahren behauptete der Antragsteller, ihm seien inzwischen neue Umstände bekannt geworden, die gegen seine Vaterschaft sprechen würden. Dazu legte er ein Privatgutachten vor.

Aber sein Antrag auf die gerichtliche Erklärung der Rechtsunwirksamkeit seines ursprünglichen Vaterschafts­anerkenntnisses wurde auch vom OGH abgewiesen. Für die Gerichte ist der Antragsteller nach wie vor der Vater der mittlerweile 24-jährigen Frau.

Das Höchstgericht in Wien verwies zunächst auf das Vaterschaftsgutachten. Zudem habe nicht festgestellt werden können, dass sich das ­Privatgutachten auf die 1993 geborene Frau beziehe. Des Weiteren sei davon auszugehen, dass die Mutter der Frau „im empfängniskritischen Zeitraum ausschließlich mit dem Antragsteller ungeschützten Geschlechtsverkehr hatte“, schreibt der OGH.

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