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Vater zeigte Sohn an: Alkohol am Steuer

Strittig war in dem Verwaltungsstrafverfahren nur, ob der belangte Dornbirner seinen Lastkraftwagen auf seiner Privatstraße oder auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gefahren hat.
Strittig war in dem Verwaltungsstrafverfahren nur, ob der belangte Dornbirner seinen Lastkraftwagen auf seiner Privatstraße oder auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gefahren hat. ©APA
Am vergangenen Faschingsdienstag hat ein Vater während einer familiären Auseinandersetzung seinen Sohn als alkoholisierten Fahrzeuglenker bei der Po­lizei angezeigt. Die Polizei schritt sofort ein und stellte beim angezeigten Lkw-Fahrer 1,68 Promille Alkohol im Blut fest.

Dafür verhängte die Dornbirner Bezirkshauptmannschaft (BH) über den alkoholisierten Verkehrsteilnehmer, dem zudem der Führerschein für eine bestimmte Zeit abgenommen wurde, eine Verwaltungsgeldstrafe von 1600 Euro. Die Mindeststrafe fürs Fahren ab 1,6 Promille wurde nun rechtskräftig. Nach dem zuständigen Richter des Vorarlberger Landesverwaltungsgerichts haben nun auch die mit dem Verfahren befassten Richter des Verwaltungsgerichtshofs die erstinstanzliche Sanktion bestätigt. Die Wiener Höchstrichter haben die außerordentliche Revision des Lkw-Lenkers zurückgewiesen.

Strittig war in dem Verwaltungsstrafverfahren nur, ob der belangte Dornbirner seinen Lastkraftwagen auf seiner Privatstraße oder auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gefahren hat.

Zum Entladen vorgefahren. Der Dornbirner Rechtsanwalt Stefan Hämmerle argumentierte, sein Mandant habe seinen Lkw am Abend nach Geschäftsschluss zum Entladen nur auf dem Lager- und Ladeplatz vor seinem Geschäftshaus gefahren. Der bekieste Vorplatz stehe im Eigentum seines Klienten und gehöre in der Dornbirner Sackgasse zu einer Privatstraße. Deshalb dürfe der Handwerker nicht bestraft werden. Denn die Straßenverkehrsordnung (StVO) stelle lediglich das Lenken von Fahrzeugen unter Alkoholeinfluss auf Straßen mit öffentlichem Verkehr unter Strafe.

Nach Ansicht der Verwaltungsrichter in Bregenz und Wien stellt der befahrene private Vorplatz jedoch sehr wohl eine Straße mit öffentlichem Verkehr dar. Jedermann dürfe die Privatstraße und den Platz vor dem Geschäftshaus befahren. Das wäre nur dann nicht der Fall gewesen, wenn vor dem Vorplatz etwa eine Schranke oder ein Zaun mit einem Tor angebracht gewesen wäre.

Nur ein erkennbares Benützungsverbot, so der Bregenzer Landesverwaltungsricher Reinhard Köpfle, hätte öffentlichen Verkehr unterbinden können. Zwar sei am Haus des Beschuldigten eine Tafel mit der Aufschrift „Betreten des Grundstückes verboten“ angebracht gewesen. Das Schild an der nördlichen Hauswand sei aber erst erkennbar, wenn man den Vorplatz bereits ein Stück weit überquert habe. Zudem sei dabei unklar, ob vom Betretungsverbot auch der Vorplatz umfasst sei.

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