Um ein Jahr verringert wurde die Gefängnisstrafe für den gescheiterten bewaffneten Raubüberfall vom 15. März auf eine Trafik in Hard. Das Innsbrucker Oberlandesgericht (OLG) setzte die Strafe mit vier Jahren und zwei Monaten Haft rechtskräftig fest. Das teilte OLG-Sprecher Wigbert Zimmermann mit. Damit wurde der Berufung des 34-jährigen Angeklagten Folge gegeben.
In erster Instanz hatte das Landesgericht Feldkirch noch eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren und zwei Monaten für den versuchten schweren Raub verhängt. Weil er in den vergangenen fünf Jahren bereits zu mindestens zwei einschlägigen Haftstrafen verurteilt worden war, erhöhte sich für den Angeklagten der Strafrahmen von ein bis 15 auf ein bis 20 Jahre Gefängnis. Der arbeitslose Obdachlose war 17-fach vorbestraft.
Unschuld beteuert
Der 34-jährige Angeklagte hatte beteuert, er sei nicht schuldig. Seine Verteidigerin hatte einen Freispruch beantragt, weil ihr Mandant freiwillig vom versuchten schweren Raub zurückgetreten sei.
Aber nach Ansicht der Gerichte hat der Angeklagte sein kriminelles Vorhaben nicht freiwillig aufgegeben. Er sei ohne Beute weggerannt, als ein Kunde die Trafik betreten habe, und habe dabei gerufen: „Scheiße, jetzt krieg i nix!“
Zuvor hatte der Drogensüchtige die beiden Verkäuferinnen mit einem Brotmesser mit einer 21 Zentimeter langen Klinge bedroht und zu ihnen gesagt: „Das ist ein Überfall, Geld her!“ Die Trafikbetreiberin versuchte, ihm das Vorhaben auszureden. Die 38-Jährige wies ihn auch auf die Überwachungskameras hin. Das sei ihm egal, sagte der Angeklagte. Es sei ihm auch egal, wenn er wieder ins Gefängnis müsse.
Zusatzstrafe
Bei der vom Oberlandesgericht verhängten Strafe handelt es sich um eine Zusatzstrafe zur Verurteilung vom 22. März 2016 zu zehn Haftmonaten wegen Körperverletzung.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 20. Oktober die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen das Feldkircher Ersturteil zurückgewiesen. Damit wurde der erstinstanzliche Schuldspruch rechtskräftig.
Aufgehoben hat der OGH die Beschlagnahmung der Tatwaffe. Darüber hat das Landesgericht neu zu entscheiden. Denn vernichtet werden dürfe das Brotmesser nur dann, wenn es im Eigentum des Angeklagten stehe, so der OGH. Das Erstgericht habe aber bislang nur festgestellt, dass der Angeklagte das Brotmesser aus der Küche seiner Mutter genommen habe.
(Quelle: NEUE/Seff Dünser)
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