Der sexuelle Missbrauch war vergleichsweise leichterer Natur. Zudem war der unbescholtene Angeklagte reumütig geständig. Deshalb sah das Landesgericht Feldkirch von der Verhängung einer unbedingten, zu verbüßenden Haftstrafe ab. Ein Schöffensenat verurteilte den 37-jährigen Dornbirner zu einer bedingten Gefängnisstrafe von sieben Monaten und einer unbedingten Geldstrafe von 3600 Euro – 360 Tagessätze zu je zehn Euro. Der Schuldspruch erfolgte wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen und des Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses. Der Strafrahmen beträgt sechs Monate bis fünf Jahre Gefängnis. Das Urteil, das der von Guntram Bickel verteidigte Angeklagte annahm, ist nicht rechtskräftig.
Geständnis
Der Angeklagte gab zu, er habe im März 2013 im Ehebett seine elfjährige Tochter im Intimbereich berührt und ihre Hand auf sein Geschlechtsteil gelegt. Er schäme sich dafür, ihm tue leid, was er seiner Tochter und seiner Familie angetan habe.
Der Schöffensenat würdigte vor allem das reumütige Geständnis des Ersttäters als strafmildernd. Ein Geständnis komme in hundert Sexualprozessen nur einmal vor, sagte der Vorsitzende Richter Peter Mück. Der Richter empfahl dem Arbeiter, Psychotherapie in Anspruch zu nehmen. Damit würde er seiner Familie gegenüber seinen guten Willen bekunden.
Das Verhältnis zu seiner Familie habe sich inzwischen ein wenig gebessert, sagte der verheiratete Vater zweier Kinder. Die missbrauchte Tochter habe angegeben, es passe wieder zwischen ihrem Vater und ihr, zitierte der Richter aus dem Gerichtsakt.
Vor allem Männer würden oft nicht verstehen, dass es bei sexuellem Missbrauch vor allem um die erlittene seelische Verletzung gehe, merkte der Richter an. Es sei keine Frage körperlicher Verletzungen. Stattdessen entstehe eine oftmals tiefe seelische Wunde durch die Demütigung, die der Missbrauch bewirke.
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