In §14 des Gesetzes heißt es unter dem Titel “Scheinwerfer, Leuchten und Rückstrahler für Kraftwagen” u.a.: “Kraftwagen, deren Länge 6 m übersteigt, müssen an beiden Längsseiten mit Rückstrahlern ausgerüstet sein, mit denen im Licht eines Schweinwerfers gelbrotes Licht quer zur Längsmittelebene des Fahrzeuges rückgestrahlt werden kann (gelbrote Rückstrahler).” Abgesehen von diesem einen Mal kommt in der aktuellen Fassung sonst stets das Wort “Scheinwerfer” zur Anwendung.
Damit begründen Antragsteller Christoph Hagen und seine Kollegen ihren Vorstoß auch: “Da davon ausgegangen werden kann, dass im KFG 1976 Scheinwerfer anstatt Schweinwerfer gemeint sein sollten, dient dieser Antrag einer redaktionellen Klarstellung”, heißt es im Antrag.
Der Antrag wurde dem Verkehrsausschuss zugewiesen, die Abgeordneten können sich dort frühestens beim nächsten Termin am 5. November mit den sprachlichen Besonderheiten des Kraftfahrgesetzes auseinandersetzen. Das Team Stronach rechnet mit breiter Zustimmung, hieß es am Donnerstag aus der Fraktion gegenüber der APA.
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