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Streit um Verwaltungsgericht: "Sollte man nicht überbewerten"

Brandtner will nicht zuviel in die Diskussion hineininterpretieren.
Brandtner will nicht zuviel in die Diskussion hineininterpretieren. ©VOL.AT/Hofmeister
Bregenz. Die Zuständigkeiten der Landes- und Bundesverwaltungsgerichte sind nach einem Vorstoß der Landeshauptleute in der Diskussion. Beim Vorarlberger Landesgericht will man die Situation nicht überbewerten.
Kern überlegt Neuordnung der Verwaltungsgerichte
Wirtschaft begrüßt Vorstoß
75 Prozent gegen Verbot der 3. Piste
Landeshauptleute gegen Verwaltungsgerichte

Aufgrund der möglichen Auswirkungen auf den Klimawandel sprach sich der Bundesverwaltungsgericht gegen den Bau einer dritten Startrampe bei Wien Schwechat aus. Die Landeshauptleute fordern nun eine Entmachtung der Gerichte in Umweltfragen. Stattdessen solle die Politik die Interessensabwägung zwischen Wirtschaft und Umwelt treffen.

Experte sieht Kritik verfehlt

Dem hielt der Verfassungsrechtler Heinz Mayer entgegen, dass die Verwaltungsgerichte in diesem Fall wie auch sonst auf Grundlage der geltenden Gesetze entscheiden. Auch gelte der Grundsatz, dass die letzte Instanz bei einem unabhängigen Gericht liegen müsse, um eben interessensgesteuerte Einflußnahmen auszuschließen.

Verfassung regelt Gerichtsbarkeit

Die Vorarlberger Wirtschaftsvertreter von Industriellenvereinigung und Wirtschaftskammer begrüßen den Vorstoß der Landeshauptleute. “Wie wir entscheiden, ist in der Verfassung geregelt”, betont hingegen Nikolaus Brandtner, Präsident des Vorarlberger Landesverwaltungsgerichts. Dem seien gut 30 Jahre an Diskussionen vorangegangen bis zur Schaffung der Gerichte 2014.

Ziel waren einfachere Verfahren

“Das Ziel waren weniger komplexe und einfachere Verfahren.” Auch die Vorläufer, die unabhängigen Verwaltungssenate hätten auf der selben Rechtsbasis entschieden wie nun die Verwaltungsgerichte. Eine einzelne strittige Entscheidung von tausenden stelle nun nicht die gesamte Gerichtsbarkeit in Frage. “Das sollte man nicht überbewerten”, betont Brandtner.

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