Der Mann konnte die Finanzstrafe jedoch nicht bezahlen. Das Geld konnte nicht einbringlich gemacht werden. Für diesen Fall war eine Ersatzfreiheitsstrafe von 28 Tagen im Gefängnis vorgesehen.
Doch der Steuersünder suchte bei der Finanzstrafbehörde vorerst mit Erfolg darum an, dem Aufenthalt im Gefängnis mit gemeinnütziger Arbeit zu entgehen. Dafür hätte er innerhalb von wenigen Monaten 112 Stunden Gratisarbeit in einer sozialen Einrichtung verrichten müssen. Ein Tag im Gefängnis entspricht vier Stunden Arbeit. Mit jeder Arbeitsstunde hätte er 82 Euro der Strafe abgearbeitet.
Frist verlängert
Dem Mann wurde eine Verlängerung der Frist eingeräumt. Trotzdem hat er bis zum vereinbarten Termin lediglich 40 unentgeltliche Arbeitsstunden geleistet. Daraufhin hat das Finanzamt entschieden, dass er für 18 Tage ins Gefängnis muss. Auf die ursprüngliche Ersatzfreiheitsstrafe von 28 Tagen wurden die geleisteten Arbeitsstunden angerechnet. 40 Arbeitsstunden sind zehn Hafttage wert. Damit wurden zehn Tage Gefängnis abgezogen.
Die Beschwerde des Vorarlbergers gegen den Bescheid des Finanzamts ist durch die Feldkircher Außenstelle des Bundesfinanzgerichts nun als unbegründet abgewiesen worden. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde für unzulässig erklärt. Nun besteht als Rechtsmittel noch die Möglichkeit einer außerordentlichen Revision an das Höchstgericht in Wien.
Arbeitsunfähig
Der Beschwerdeführer hat vor dem Bundesfinanzgericht vergeblich mit einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit argumentiert. Dazu hat er darauf verwiesen, dass seine Mutter gestorben sei. Er sei deswegen psychisch derart mitgenommen gewesen, dass er die offenen Arbeitsstunden nicht mehr habe leisten können.
Nicht informiert
Trotz seiner Trauer wäre es ihm aber zumutbar gewesen, das Finanzamt von seiner vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit zu informieren, heißt es in der Entscheidung des Bundesfinanzgerichts. Er habe dreieinhalb Wochen lang Zeit gehabt, wegen des familiären Todesfalls um eine neuerliche Fristverlängerung anzusuchen. Weil er das jedoch nicht getan habe, sei der ihm gewährte Strafaufschub zu widerrufen.
Sollten die Voraussetzungen für eine Fußfessel im elektronisch überwachten Hausarrest nicht vorliegen, muss der Steuerhinterzieher demnach die Freiheitsstrafe von 18 Tagen im Gefängnis antreten.
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