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Sonderpensionen-Begrenzung: NEOS-Kritik an Land für Mennel "haltlos"

Luxuspensionen sollen künftig auch auf Landesebene begrenzt werden.
Luxuspensionen sollen künftig auch auf Landesebene begrenzt werden. ©APA (Themenbild)
Bregenz - Für "schlecht recherchiert" hält Landesrätin Bernadette Mennel die von NEOS Vorarlberg geäußerte Kritik am Gesetzesentwurf zur Begrenzung von Sonderpensionen, den die Landesregierung kürzlich zur Begutachtung versendet hat.

Die Regelung auf Landesebene müsse noch besser sein, lautet die Forderung. Schon jetzt sei Vorarlberg sehr weit im Dienstrecht, hält Landesrätin Mennel der Kritik entgegen und kritisiert ihrerseits die NEOS-Forderungen: “Diese sind zu einem großen Teil schon erfüllt; zum Teil liegen sie nicht in der Regelungskompetenz des Landes oder sind von Verfassungs wegen her nicht möglich”.

Es sei ohne Änderung der Bundesverfassung nicht möglich, wie von NEOS gefordert, alle gesetzlichen Pensionsansprüche in die Beitragsgrundlage für die Berechnung der Pensionssicherungsbeiträge miteinzubeziehen, stellt Mennel etwa klar: “So steht es im Bundesverfassungsgesetz. Das Land Vorarlberg ist damit eindeutig der falsche Adressat für diese Forderung”.

Keine entsprechende Regelungskompetenz verfügt das Land als Gesetzgeber auch bei der zweiten Forderung. Ein vollkommener Ausschluss von Sonderpensionen in Verträgen, die in Zukunft abgeschlossen werden, damit auch im öffentlichen und halböffentlichen Bereich keine Möglichkeit mehr für Gesamtpensionen über der ASVG-Höchstpension gegeben ist. “Diese Forderung ist im öffentlichen Bereich in Vorarlberg bereits seit geraumer Zeit umgesetzt”, erklärt Mennel. Nach bestehendem Recht sind für alle neu eintretenden Bediensteten im öffentlichen Bereich (Landes- und Gemeindebedienstete sowie -politiker) keine Sonderpensionen mehr vorgesehen. Gleiches gilt für die Bediensteten der Landwirtschaftskammer, da die Dienstordnung auf die einschlägigen Bestimmungen für Landesbedienstete verweist. Bei landesnahen Einrichtungen (zB Landes- und Gemeindegesellschaften) besitzt das Land in dem Bereich jedoch keine entsprechende Regelungskompetenz als Gesetzgeber.

In der dritten Forderung wird eine Einschleifregelung für bestehende Verträge angedacht, aus denen sich eine künftige Pension ableitet. Dahinter steht die Idee, langfristig auch für diese Verträge die Höchstpension im Bereich der ASVG-Höchstpension festzusetzen. Mennel: “Da im Land Vorarlberg seit dem Jahr 2000 nicht mehr pragmatisiert wird, stellen die Fälle im öffentlichen Bereich (Landes- und Gemeindebedienstete sowie -politiker), die noch dem alten Regime unterliegen und somit zum Bezug einer Sonderpension berechtigen, ein ‘Auslaufmodell’ dar”. Eine generelle langfristige Kürzung auf die ASVG-Höchstpension ist laut Mennel in Vorarlberg insofern schon erfolgt, als mit Einführung der Parallelrechnung 2009 für relativ junge Beamte und Politiker die Pension ohnehin mehr und mehr an die ASVG-Pension angeglichen wurde. Eine gänzliche Anpassung an die ASVG-Höchstpension wäre allenfalls nur bei ganz jungen Betroffenen möglich gewesen, die es in Vorarlberg aufgrund der – österreichweit einmaligen – Abschaffung der Pragmatisierung bereits im Jahr 2000 jedoch gar nicht gibt. “Eine Kürzung der Pensionsansprüche der nunmehr bereits älteren Betroffenen auf das ASVG-Niveau wäre verfassungsrechtlich nicht zulässig”, stellt Mennel klar. Im Bereich der landesnahen Einrichtungen fehlt dem Land als Gesetzgeber wiederum die entsprechende Regelungskompetenz für die geforderte Einschleifregelung.

Die letzte Forderung thematisierte die einzuhebenden Pensionssicherungsbeiträge. Der gewünschten Neubemessung bei höheren Pensionen (ab dem eineinhalbfachen der ASVG-Höchstbeitragsgrundlage) steht wiederum ein Bundesverfassungsgesetz entgegen. “Darin sind die Obergrenzen der vom Landesgesetzgeber maximal vorschreibbaren Pensionssicherungsbeiträge klar geregelt”, erklärt Mennel. Der einzige Bereich, in dem der Bundesverfassungsgesetzgeber keine Regelung im Sinne einer Obergrenze zur Vorschreibung von Pensionssicherungsbeiträgen trifft, liegt im Bereich bis zur (einfachen) ASVG-Höchstbeitragsgrundlage bzw. im Bezügerecht bis zur doppelten ASVG-Höchstbeitragsgrundlage. Im Bereich des Bezügerechts ist allerdings zwischen der einfachen und der doppelten ASVG-Höchstbeitragsgrundlage ohnehin ein erhöhter Pensionssicherungsbeitrag von 15 Prozent vorgesehen. Auch für den Bereich unterhalb der ASVG-Höchstbeitragsgrundlage haben Politiker und Beamte schon nach geltendem Landesrecht – anders als Angestellte – einen Pensionssicherungsbeitrag zu entrichten. (VLK)

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