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Sicher durch den Steuerdschungel

So holen Sie sich Ihr Geld vom Finanzamt zurück. Geld vom Finanzamt? Ja, das geht.

Arbeitnehmerveranlagung: Das klingt sperrig, kann Ihnen aber eine Menge Geld vom Finanzamt bringen. Beantragen Sie daher eine Arbeitnehmerveranlagung (Steuerausgleich) über FinanzOnline oder beim Wohnsitzfinanzamt. Für das Jahr 2015 und – falls versäumt – auch für die vier Jahre davor. Wenn Sie die Arbeitnehmerveranlagung beantragen, wird die Steuer für das betreffende im Jahr bezogene Einkommen neu berechnet. In Zusammenarbeit mit der Arbeiterkammer Vorarlberg zeigen wir Ihnen in einer vierteiligen Serie wie Sie an bares Geld kommen und was sich mit der Steuerreform geändert hat. AK-Steuerrechtsexpertin Eva-Maria Düringer erklärt, worauf man dabei achten sollte.

Eine Steuerrückvergütung kann sich somit ergeben, wenn:
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Ihre monatlichen Bezüge unterschiedlich hoch waren, zum Beispiel verschiedene Arbeitgeber oder Bezug von Wochengeld
» Sie während des Jahres 2015 den Job gewechselt haben oder nicht ganzjährig beschäftigt waren (z. B. auch Pensionsantritt unterjährig)
» Sie keine Lohnsteuer, aber Sozialversicherungsbeiträge bezahlt haben, oder aber auch, wenn aufgrund einer Teilzeitbeschäftigung und einer parallelen geringfügigen Beschäftigung sich eine Nachforderung aus der GKK ergibt.
» Sie Kinder haben, Alleinerzieher sind. Hier können Sie die Absetzbeträge geltend machen; bei einem Kind z. B. 494 Euro. Zusätzlich ist der Mehrkindzuschlag möglich (ab dem 3. Kind) Voraussetzung ist immer: der Bezug der Familienbeihilfe für mehr als 6 Monate im Kalenderjahr.
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Sie einen beschwerlichen oder langen Weg zur Arbeit haben, die sogenannte Pendlerpauschale: diese kann auch aliquot beantragt werden. Hierzu ist immer der Pendlerrechner als Basis heranzuziehen. Sollte die Pendlerpauschale nicht bereits in der monatlichen Lohnverrechnung berücksichtigt sein, dann unbedingt bei der Arbeitnehmerveranlagung beantragen.
» Sie Abschreibposten beantragen können: diese können Sonderausgaben, Werbungskosten oder außergewöhnliche Belastungen sein.

Wichtige Abschreibposten sind:
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Kinderbetreuung: bis maximal 2.300 pro Kind bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres. Aber auch Unterhaltszahlungen an minderjährige Kinder. Diese Ausgaben wirken sich aber nur aus, wenn das steuerpflichtige Einkommen über 11.000 betrug.
» Krankheitskosten: z. B. Zahnimplantate. Hier ist wichtig, dass die Ausgaben von Prinzip her steuerlich anerkannt werden, nur steuerliche Auswirkungen haben diese meistens nur dann, wenn diese sehr hoch waren (als Richtwert: die Ausgaben müssen höher als der monatlicher Bruttobezug sein).
» Personenversicherungen: zum Beispiel Unfallversicherungen, Ablebensversicherung oder private Krankenversicherungen.
» Schaffung und Sanierung von Wohnraum: Waren die Ausgaben noch im Jahr 2015, so sind diese für weitere fünf Jahre absetzbar. Ausgaben, die erst 2016 getätigt werden (nicht Kreditrückzahlungen), sind nicht mehr absetzbar.
» Kirchenbeitrag, Spenden Gewerkschaftsbeitrag, Betriebsratsumlage,
» Selbst bezahlte Sozialversicherungsbeiträge.
» Aus- und Weiterbildung, Umschulung, Kosten für Bewerbungen

Stellen Sie Ihre Fragen
Die AK-Steuerrechtsexpertin Eva-Maria Düringer steht Ihnen am 4. März für Fragen zur Arbeitnehmerveranlagung zur Verfügung.
VN-Telefonsprechstunde: Freitag, 4. März, von 13 bis 14 Uhr (05572/9494 00)
VN/VOL.AT-Videochat: 4. März von 14 bis 14.30 Uhr. Fragen können Sie per Mail an aktuell@vol.at oder facebook.com/vorarlbergOnline stellen oder direkt im VOL. AT-Forum posten.

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