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Schwester verklagte Bruder: Vergleich im Zufahrtsstreit

Geschwisterstreit wurde am LG Feldkirch verhandelt.
Geschwisterstreit wurde am LG Feldkirch verhandelt. ©VOL.AT/Hofmeister
Feldkirch - Kompromiss im Rechtsstreit um Fahrrecht auf einem fünf Meter langen Straßenstück.

Die Widerrufsfrist für den gerichtlichen Vergleich zwischen den verwandten Nachbarn endet in vier Wochen just am Geburtstag des Richters. Er gehe daher davon aus, dass der gestern bedingt geschlossene Vergleich nicht widerrufen werde, merkte Richter Gerhard Winkler lächelnd an. In der zweiten Verhandlungsrunde gelang es ihm gestern am Landesgericht Feldkirch, die Streitparteien doch noch zu einem Vergleich zu bewegen. Denn „beide brauchen ja“ die 5,95 m lange Zufahrt zu ihren Häusern in einer Montafoner Gemeinde. Gestritten wurde darüber, ob das Geh- und Fahrrecht der klagenden Partei in der Breite 4,5 m oder nur 3 m des Weges ausmacht.

Zur klagenden Partei zählt die Schwester des Erstbeklagten. Ihr Bruder ist Eigentümer der Liegenschaft, auf der der Zufahrtsweg liegt. Die verstrittenen Geschwister einigten sich auf folgenden Kompromiss zur Beendigung des Zivilprozesses: Der Schwester und ihren Angehörigen wird ein Einfahrtstrichter von der Landesstraße gewährt, der an einer Stelle 4,5 m und sonst 3,5 m breit ist. Die Kläger verpflichten sich dafür dazu, auf der Zufahrt keine Autos mehr abzustellen und ihre Kinder dort nicht mehr spielen zu lassen. Zudem werfen sie ihren Schnee nicht mehr auf das Grundstück des beklagten Ehepaars.

Die von Thomas Lins anwaltlich vertretene klagende Partei übernimmt ohne Rechtsschutzversicherung neben den Gerichtskosten auch ihre eigenen Anwaltskosten und mit 1771,53 Euro die Hälfte jener der beklagten, rechtsschutzversicherten Partei mit Anwalt Edwin Gantner.

Weitere Streitigkeiten

Trotz des Vergleichs drohen weitere Rechtsstreitigkeiten. Denn: Spielen die Nachbarskinder, wenn sie auf der Zufahrt radeln, oder machen sie nur vom Fahrrecht Gebrauch? Sie werde sofort klagen, kündigte zudem die beklagte Frau an, sollten die Nachbarn Schnee auf ihr Grundstück auch außerhalb des kurzen Wegstreifens werfen, den der gerichtliche Vergleich umfasst.

(Quelle: NEUE/Seff Dünser)

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