Einige Alko-Sünder wurden wieder aus dem Verkehr gezogen. - © VOL.AT/Bernd Hofmeister
In der Nacht auf den Samstag führten Beamte der Stadtpolizei Dornbirn eine Schwerpunktaktion durch, bei der insgesamt etwa 250 Fahrzeuge bzw. Fahrzeuglenker kontrolliert und 62 Alkohol-Vortests vorgenommen wurden.
Bei einer Fahrzeuglenkerin ergab der Alkotest einen Wert von 1,70 Promille. Ihr wurde der Führerschein sofort abgenommen. Ein Fahrzeuglenker war nicht im Besitz eines Führerscheines, da ihm dieser bereits von der Behörde abgenommen worden war.
Zudem missachtete ein Fahrzeuglenker die Anhaltezeichen der Polizei. Wie sich daraufhin herausstellte, war der Lenker alkoholisiert und nicht im Besitz einer Lenkberechtigung.
Vier Fahrzeuglenker werden wegen erheblicher Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit, zwei Fahrzeuglenker wegen diversen Fahrzeugmängeln an die Bezirkshauptmannschaft angezeigt. Zudem wurden an insgesamt 18 Fahrzeuglenker Strafzettel ausgestellt.
(VOL.AT/Polizei)
Waren 6 oder 8 Mann/Frau mit 5 Polizeiautos vor Ort?
sondern dem Bruder/Vater/Kumpel/Frau/Freundin das Auto auch zeitlich beschränkt beschlagnahmen, so lange der Führerschein bei der Behörde liegt. Dann hört die Weitergabe von KFZ an Personen ohne Führerschein auf.
Nur zur Erinnerung: Das Fahren mit einem KFZ darf nur Inhabern eines gültigen Führerscheines erlaubt werden und selbstverständlich nur nicht alkoholisierten Lenkern.
Verwandte und Freunde, die den PKW an Alkoholisierte weitergeben, sind Mittäter bei Unfällen und deren oft schwerwiegenden Folgen. Das ist verantwortungslos gegenüber dem Alkoholisierten und aller anderen Verkehrsteilnehmer.
Man kann nicht die gesamte Verwandtschaft und das restliche Umfeld für die Verfehlungen eines Einzelnen bestrafen!
DU würdest dich auch schön bedanken, wenn eines Tages die Freunde und Helfer bei dir an der Türe klingeln, und dir Autoschlüssel und/oder Kennzeichen abnehmen wollen, nur weil dein Bruder/Neffe/Schwager/Kumpel letzte Nacht mit 1,2 Promille erwischt wurde.
Befristete Autobeschlagnahme nur dann, wenn der PKW-Besitzer sein Auto einem Verwandten oder Bekannten leiht, der nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis (Führerschein) oder alkoholisiert ist.
Langsam lesen, dann versteht es auch rudi ratlos vielleicht:
Nur zur Erinnerung: Das Fahren mit einem KFZ darf nur Inhabern eines gültigen Führerscheines erlaubt werden und selbstverständlich nur nicht alkoholisierten Lenkern.
Daß es strafbar ist, WISSENTLICH ein KFZ an Personen ohne FS abzugeben, das lernt man schon in der Fahrschule!
deswegen kann/darf aber kein Fahrzeug beschlagnahmt werden! Es könnten ja noch weitere Personen auf dieses Fahrzeug angewiesen sein.
dann müßte aber mit zweierlei Maß gemessen werden, aber vor dem Gesetz sollten ja bekanntlich alle gleich sein.
Lenker=Halter: Fahrzeug beschlagnahmen
Lenker=nicht Halter: Nur FS und Wagenschlüssel abnehmen?
Das geht vor keinem Gericht durch.
ist denn das Auto alkoholisiert unterwegs, oder der Lenker???
wenn ein Stadtbusfahrer z.B. mit Alk im Blut in seinem Bus angehalten wird, kann man auch nicht den Bus stillegen. es muß halt ein anderer Fahrer her.
Das gleiche muß auch bei privaten KFZ angewendet werden.
Den Schlüssel kann man dem Alkolenker abnehmen, (das ist auch gut so) der dann von einer anderen Person (mit gültigem FS) am Posten abgeholt werden kann.