Das hat jetzt in dritter und letzter Instanz der Oberste Gerichtshof (OGH) rechtskräftig entschieden.
2007 hatte das damalige Ehepaar bei der Bank einen Kredit über 167.000 Euro aufgenommen, für den es gemeinsam haftete. Beide Ehegatten wurden als Hauptschuldner des Kredits geführt. 2010 wurde die Ehe einvernehmlich geschieden. Er wurde durch das Bezirksgericht Bludenz nach dem Ehegesetz zum Hauptschuldner des Kredits bestimmt, sie als Ausfallsbürgin.
2014 kündigte die Bank die Geschäftsverbindung zum Hauptschuldner auf und forderte ihn zur Rückzahlung des Kredits auf. Er verkaufte 2016 eine Liegenschaft und verringerte mit dem Erlös seine Kreditschuld auf 106.000 Euro. Die Bank führte danach beim Bezirksgericht Feldkirch erfolglos Exekution gegen ihn. Denn inzwischen war er mit unbekannter Adresse nach Rumänien verzogen.
Zunächst abgewiesen. Daraufhin klagte die Bank die Ausfallsbürgin und forderte von ihr in dem Zivilprozess die Rückzahlung des noch offenen Kreditbetrags. Das Landesgericht Feldkirch wies als erste Instanz die Klage ab. Das Oberlandesgericht Innsbruck hob das Feldkircher Ersturteil auf. Den Rekurs der beklagten Ausfallsbürgin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts hat der OGH nun zurückgewiesen.
Das Höchstgericht in Wien verwies auf eine Bestimmung im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB). Demnach kann die Ausfallsbürgin in Anspruch genommen werden, wenn der Hauptschuldner unbekannten Aufenthalts ist. Voraussetzung dafür ist nach Paragraf 1356 ABGB, dass der Gläubiger keine Nachlässigkeit beim Eintreiben seiner Forderungen zu verantworten hat.
Eine solche Nachlässigkeit sei der klagenden Gläubigerbank jedoch nicht vorzuwerfen, meinen die zuständigen OGH-Richter. Denn die Bank habe sich ja etwa mit dem Exekutionsversuch in Vorarlberg darum bemüht, ihre Geldforderungen einbringlich zu machen. Das habe sie getan, bevor der Hauptschuldner untergetaucht sei.
Damit komme es, so der Oberste Gerichtshof, entgegen der Ansicht des Landesgerichts gar nicht mehr darauf an, dass die klagende Partei nicht mehr versucht hat, den Aufenthaltsort des Hauptschuldners in Rumänien auszuforschen und in Rumänien Exekution gegen ihn zu führen.
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