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Schuldirektor wurde als Kokser verleumdet

60-Jähriger erstattete nach Streit Anzeige: Schuldirektor habe in Lokal gekokst.
60-Jähriger erstattete nach Streit Anzeige: Schuldirektor habe in Lokal gekokst. ©Bilderbox
Feldkirch - Weil er einen Schuldirektor zu Unrecht als Konsumenten von Kokain beschuldigt haben soll, wurde gestern am Landesgericht Feldkirch ein arbeitsloser 60-Jähriger wegen des Verbrechens der Verleumdung schuldig gesprochen.
Anklage: Schuldirektor verleumdet

Der mit 14 Vorstrafen belastete Angeklagte wurde zu einer bedingten Haftstrafe von drei Monaten und einer unbedingten Geldstrafe von 1440 Euro verurteilt – 360 Tagessätze zu je vier Euro. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der von Natalie König-Bechter verteidigte Angeklagte meldete volle Berufung an.

Bewusst falsche Angaben hat der Angeklagte nach Ansicht von Richter Peter Mück in seiner Strafanzeige an die Landespolizeidirektion gemacht. Darin hatte der Anzeiger behauptet, der Schuldirektor habe am 26. April in einem Bregenzer Lokal Kokain auf die Theke geschüttet und das Rauschgift mit einem Röhrchen in die Nase gezogen. Das habe ein Kellner des Lokals zu ihm gesagt. Davor sei er vom Schuldirektor angepöbelt worden.

Der Kellner sagte gestern als Zeuge, er habe zum Angeklagten nur gesagt, der Schuldirektor habe ein Röhrchen in die Hand genommen, er wisse aber nicht, ob er damit gekokst habe.

Schwerer Raub

In einem weiteren Strafprozess am Landesgericht wurde gestern ein unbescholtener und geständiger Untersuchungshäftling zu fünf Jahren Gefängnis und damit zur Mindeststrafe für schweren Raub verurteilt. Der spielsüchtige 36-Jährige hatte am 3. Jänner eine Angestellte eines Dornbirner Wettlokals mit einem Messer bedroht und ihr so zumindest 3300 Euro abgenommen.

Der Afrikaner hatte sich dabei mit der 28-Jährigen einen fünfminütigen Kampf geliefert, bei der sie an der Hand eine Schnittverletzung erlitt. Wegen dieses Erschwerungsgrundes habe das Gericht die eigentliche Mindeststrafe nicht unterschritten, sagte Richterin Verena Marschnig als Vorsitzende des Schöffensenats. Der Strafrahmen für schweren Raub beträgt fünf bis 15 Jahre Gefängnis.

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