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Schreibfehler: OGH ließ den Falschen bezahlen

Vorarlberger Bauprozess: OGH ließ den Falschen zahlen.
Vorarlberger Bauprozess: OGH ließ den Falschen zahlen. ©BilderBox
Wien, Feldkirch - Oberster Gerichtshof korrigiert seinen Fehler. Demnach muss der Beklagte und nicht der Kläger für die Straßensanierung aufkommen.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat in einem Vorarlberger Bauprozess zunächst irrtümlicherweise entschieden, der Kläger müsse selbst für die Sanierung der abgerutschten Zufahrtsstraße zu seinem Haus aufkommen.

Zwei Monate später hat sich das Höchstgericht in Wien korrigiert: „Zu ersetzen hat der Beklagte hingegen die Kosten der Wiedererrichtung der vertragsmäßig geschuldeten Straße.“ Der Beklagte ist ein Bauunternehmer, der die Straße und dazu die Stützmauer gebaut hat.

Ihm sei zuerst ein „offensichtlicher Schreibfehler“ unterlaufen. So begründete der OGH die Berichtigung. Aufrechterhalten hat der Oberste Gerichtshof freilich den Beschluss, die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben. Das Landesgericht Feldkirch muss nun als Erstgericht eine Verfahrensergänzung vornehmen.

Im Juli 2010 war die Zufahrtsstraße zu dem neuen Wohnhaus des Klägers abgerutscht. Die mehrere Meter hohe Stützmauer der Straße hatte den starken Regenfällen nicht standgehalten.

Kosten für Sanierung

Der klagende und anwaltlich durch Klaus Pichler vertretene Hauseigentümer fordert in dem anhängigen Zivilprozess von der beklagten Baufirma 54.000 Euro an Kosten für die Sanierung der Zufahrt. Die Stützmauer wurde nach Ansicht der Gerichte in Trockenbauweise mit Grobsteinschlichtung ohne Vermörtelung und ohne Fundierung im Fels und damit falsch errichtet.

Dennoch muss die mit den Bauarbeiten befasste beklagte Partei nicht die Kosten für die inzwischen errichtete standfestere und teurere Stützmauer übernehmen, beschloss der OGH. Denn vertraglich vereinbart gewesen sei zwischen den Streitparteien die ursprüngliche Stützmauer. Darauf komme es an.

Allerdings habe die beklagte Partei gegen ihre Warnpflicht verstoßen. Der Beklagte hätte als sachverständiger Werkunternehmer wissen müssen, dass die Stützmauer für das Projekt nicht geeignet ist, meint das Höchstgericht. „Von Anfang an unmöglich“ sei die gewählte Bauvariante gewesen. Deshalb habe sie dem klagenden Besteller den sogenannten Vertrauensschaden zu ersetzen. Und der von der Kanzlei Mandl anwaltlich vertretene Beklagte müsse wieder für den vertraglich zugesicherten Zustand der beschädigten Straße sorgen.

Ergänzung angeordnet

Derzeit seien aber erst die Gesamtkosten für die Sanierung bekannt, nicht die getrennten für Stützmauer und Straße. Um die Kosten aufzuschlüsseln, hat der OGH die Ergänzung des Verfahrens am Landesgericht Feldkirch angeordnet.

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