Er soll als handelsrechtlicher und faktischer Geschäftsführer von zwei Firmen durch unrichtige oder fehlende Abgabenerklärungen den Schaden für die Finanz verursacht haben. Der Angeklagte war nicht geständig.
Privatrechnungen als Betriebskosten verbucht
Dem bisher unbescholtenen Mann wird in dem Finanzstrafverfahren eine Verkürzung von Kapitalertragssteuer, Körperschaftssteuer und Umsatzsteuer vorgeworfen. Bei Grundstücks- und Wohnungsverkäufen zwischen den beiden Gesellschaften sei es durch unrichtige Angaben und fremdüblichen Kaufpreisen zu verdeckten Gewinnausschüttungen gekommen, lastete ihm Staatsanwältin Sabine Krünes an. Das habe das Finanzamt St. Johann – Tamsweg – Zell am See festgestellt. Betroffen von den vorgeworfenen Malversationen sollen auch Ferienwohnungen sowie ein Grundstück für ein Hotelprojekt in St. Margarethen im Lungau gewesen sein.
Der 40-Jährige habe auch private Reisekosten für Urlaube in Teneriffa, Gran Canaria und Jamaika als Betriebskosten verbucht. “Auch das stellt eine verdeckte Gewinnausschüttung dar”, sagte die Staatsanwältin.
Verteidigung fordert Freispruch
Die Ehefrau des Angeklagten – die beiden leben derzeit in Scheidung – sei bei einer der beiden Firmen bis 2009 Gesellschafterin gewesen. Ab dem Jahr 2010 seien dem Beschuldigten zwei andere Personen als Geschäftsführer nachgefolgt, eine Firma sei auch umbenannt worden. Doch der 40-Jährige sei immer noch faktischer Geschäftsführer gewesen, schilderte Krünes. 2012 und 2013 wurden die beiden GmbH mangels Kostendeckung aufgelöst. Der Beschuldigte schlitterte mit 550.000 Euro in den Privatkonkurs. Er möchte ab Juli wieder neue Projekte betreuen, “vorausgesetzt, das mit dem Privatkonkurs haut hin”, erklärte der Angeklagte. Im Zuge des Sanierungsverfahrens soll sein Haus verkauft werden.
Der Verteidiger des Unternehmers, Rechtsanwalt Johannes Rudolf Neumann, erklärte, sein Mandant habe keine Steuerverkürzungen zu verantworten. “Seine Aussage und das Beweisverfahren wird ergeben, dass die Vorwürfe nicht korrekt sind.” Er bestritt, dass der Pinzgauer faktischer Geschäftsführer war, dies seien dessen Nachfolger gewesen. Sein Mandant werde das entsprechend belegen können, betonte der Verteidiger. Er forderte einen Freispruch.
(APA)
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