Ein Pkw-Lenker ist auf der Vorarlberger Autobahn (A 14) im Juli 2016 nach Abzug der Messtoleranz um 13 Stundenkilometer zu schnell gefahren und dabei erwischt worden. Dennoch kam der Temposünder zumindest bislang ungestraft davon. Der Vorarlberger profitierte dabei von der falschen Anwendung von gesetzlichen Vorschriften durch Sachbearbeiter einer Bezirkshauptmannschaft (BH).
Der erste BH-Strafbescheid über eine Geldstrafe von 50 Euro war am Landesverwaltungsgericht Vorarlberg aufgehoben worden, weil nach Ansicht des Richters fälschlicherweise Paragraf 50 und nicht Paragraf 20 der Straßenverkehrsordnung (StVO) zur Anwendung gelangt war. Paragraf 50 ahndet Tempoverstöße, wenn dabei die durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte Höchstgeschwindigkeit überschritten wurde. Stattdessen hätte, so der Richter, Paragraf 20 herangezogen werden müssen, der das Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h auf Autobahnen unter Strafe stellt.
Obwohl am Landesverwaltungsgericht in Bregenz das Strafverfahren rechtskräftig eingestellt worden war, stellte der zuständige BH-Mitarbeiter einen neuen Strafbescheid über 50 Euro aus, dieses Mal gemäß StVO-Paragraf 20.
Auch das zweite BH-Straferkenntnis wurde jetzt am Landesverwaltungsgericht aufgehoben. Erneut wurde das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt. Bekämpft werden könnte das Erkenntnis vom Land Vorarlberg für die BH noch mit einer außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien.
Kein zweites Mal. Richter Reinhold Köpfle verwies in der Begründung seiner Entscheidung auf das Doppelverfolgungs- und Doppelbestrafungsverbot in der Europäischen Menschenrechtskonvention. Demnach darf nach einer rechtskräftigen Entscheidung in einem Verfahren in einem Staat derselbe Tatvorwurf nicht ein zweites Mal beurteilt werden. Was im Ergebnis dazu führt, dass der Schnellfahrer keine Strafe bezahlen muss.
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