Wegen der seit Jahrzehnten geplanten S 18 musste in Höchst nach gerichtlichen Entscheidungen der Verkauf eines Baugrundstücks rückgängig gemacht werden. Denn für die Liegenschaft gilt ein Bauverbot, da sie in einer Trasse einer möglichen Variante der Schnellstraße durchs Vorarlberger Ried in die Schweiz liegt.
Eine Wohnbaufirma erreichte mit einer Irrtumsanfechtung vor Gericht, dass der Kaufvertrag für ungültig erklärt wurde. Der Bauträger hatte die Liegenschaft gekauft, angeblich um 190.000 Euro, und hätte darauf eine Wohnanlage bauen wollen. Der Verkäufer hatte die Wohnbaufirma nicht über das Bauverbot wegen der S 18 informiert. Der seit 1986 in den USA lebende Vorarlberger hatte sich selbst nicht darüber informiert, ob sein Grundstück von dem Bauverbot betroffen ist. Der Eigentümer der Liegenschaft handelte damit nach Ansicht der Gerichte grob fahrlässig. Zumal er gewusst habe, dass benachbarte Grundstücke von dem Bauverbot betroffen sind.
Keine Vermittlungsgebühr
Der nachträglich aufgehobene Grundstücksdeal hat auch zur Folge, dass der beteiligte Immobilienmakler keine Vermittlungsgebühr erhält. Das hat jetzt in einem Zivilprozess in letzter Instanz der Oberste Gerichtshof (OGH) entschieden. Der Makler muss dem von Michael Battlogg anwaltlich vertretenen Verkäufer des Grundstücks die Provision von 6691 Euro zurückzahlen.
Denn nach Ansicht des Höchstgerichts in Wien entstand deshalb kein Anspruch auf eine Provision, weil wegen eines sogenannten Wurzelmangels letztlich kein rechtswirksamer Kaufvertrag zustandegekommen ist. Das Maklergesetz sehe ein Vermittlungshonorar erst dann vor, wenn ein Geschäft rechtswirksam geworden sei.
Der OGH bestätigte damit das Urteil des Landesgerichts Feldkirch. Dieses wiederum hatte das erstinstanzliche Urteil des Bezirksgerichts Dornbirn abgeändert. Das Bezirksgericht hatte die Meinung vertreten, dem Makler stehe die Provision zu – weil der Verkäufer den zur Auflösung des Kaufvertrags führenden Geschäftsirrtum verschuldet hatte.
Das Höchstgericht aber entschied für den klagenden Verkäufer. „Ob dem Makler allenfalls eine sonstige Vergütung für seine Tätigkeit zusteht, war nicht zu prüfen, nachdem sich dieser ausschließlich darauf berufen hatte, ihm stünde die für den Verkaufsfall vereinbarte Vermittlungsprovision zu“, heißt es in der OGH-Entscheidung.
(Quelle: NEUE/Seff Dünser)
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