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Prozess gegen Republik schon wegen 329,30 Euro

Den Prozessparteien gehe es im Rechtsstreit um 329,30 Euro offensichtlich ums Prinzip.
Den Prozessparteien gehe es im Rechtsstreit um 329,30 Euro offensichtlich ums Prinzip. ©APA/Themenbild
Amtshaftungsprozess wegen behaupteter Fehler von Gerichten: Kein Honorar für Anwaltsschreiben in Zivilprozess nach Verkehrsunfall.

Eine Frau hat die Republik Österreich auf Schadenersatz verklagt. Sie fordert in dem anhängigen Amtshaftungsprozess am Landesgericht Feldkirch vom Staat 329,30 Euro. Die Klägerin meint, die Republik habe als Arbeitgeberin der betroffenen Richter für Entscheidungen von zwei Gerichten zu haften. Sie hält Kostenentscheidungen der beiden Gerichte für Fehlentscheidungen.

Das Erst- und das Zweitgericht hatten entschieden, dass in einem Zivilprozess ein Schriftsatz des Anwalts der Klägerin nicht notwendig gewesen und deshalb nicht zu honorieren sei. Das anwaltliche Schreiben wurde daher bei der Berechnung der Prozesskosten nicht berücksichtigt.

Offenbar hat daraufhin der Anwalt die Kosten seiner Mandantin verrechnet, also der nunmehrigen Klägerin. Der Rechtsanwalt konnte die Kosten nach den abschlägigen Entscheidungen der Gerichte nicht mehr der gegnerischen Partei in Rechnung stellen.

In dem Zivilprozess war es an einem Bezirksgericht um Schadenersatzforderungen nach einem Verkehrsunfall gegangen. Dazu war eine Mahnklage gegen den Unfallgegner eingereicht worden.

Aus Wien angereist

Dem bezirksgerichtlichen Zivilprozess um einen Verkehrsunfall folgte, wegen der umstrittenen Kostenentscheidung nun ein Amtshaftungsprozess am Landesgericht. Dafür war aus Wien als Vertreter der beklagten Republik Herbert Arzberger von der Finanzprokuratur angereist. Die gestrige Verhandlung am Landesgericht war schon nach einer Viertelstunde beendet.

Richterin Marlene Ender sagte, die Entscheidung werde schriftlich ergehen. Den Prozessparteien gehe es im Rechtsstreit um 329,30 Euro offensichtlich ums Prinzip. Die Feldkircher Zivilrichterin hat in erster Instanz zu beurteilen, ob die gerichtlichen Kostenentscheidungen nach dem Kostenrecht rechtens waren oder nicht.

Der Beklagtenvertreter der Republik war zu keiner Vergleichszahlung und damit zu keinem Kompromiss bereit gewesen. Schließlich hätten die Gerichte ihre Kostenentscheidungen korrekt getroffen. Den Gerichten könnten keineswegs unvertretbare Rechtsansichten unterstellt werden.

Es liege kein Verschulden der Richter vor, so Arzberger. Denn der Schriftsatz des Anwalts im bezirksgerichtlichen Verfahren sei unnötig gewesen und habe damit nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung gedient. Dabei seien rechtliche Ausführungen gemacht worden, die zuvor bereits in der Mahnklage vorgebracht werden hätten können.

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