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Protest gegen 1b-Reform

©SCG
Es bleibt die Hoffnung auf die Vernunft des Verbandes...

Die 1b-Reform, die in der kommenden Saison in Kraft treten soll, ist ein Eigentor, wie es brutaler nicht geht. Einige Vorarlberger Vereine, vertreten durch RA Dr. Rainer Welte, protestieren nun dagegen und würden sogar den Zivilrechtsweg beschreiten – außer der Verband will dem Sport tatsächlich Gutes tun, zur Vernunft gelangen und nochmals in konstruktiver Manier an die Sache herangehen. Der IPA SC Göfis steht geschlossen hinter dieser Vorgehensweise.

Hier der Protest im Wortlaut:

***

EINSCHREIBEN
Vorarlberger Fußballverband
Geschäftsstelle zH GF Horst Elsner
Schloßplatz 1 6845 Hohenems

Rankweil | 27. Juli 2017

vorab per e-mail: office@vfv.at
voarab per Telefax: 05576/780303

Einschreiter:
CASHPOINT SCR ALTACH,
Ender Klima TSV Altenstadt,
FC Andelsbuch,
Wälderhaus VfB Bezau,
FC RÄTIA BLUDENZ,
FC Raiffeisen Viktoria 62 Bregenz,
SC-Admira Dornbirn,
HELLA DSV Dornbirner Sportverein,
FC Brauerei Egg,
SV Gaissau,
SC Göfis
FC Hard
SC ELEKKTRO GRAF HATLERDORF
FC Koblach
Intemann FC Lauterach
FC Lustenau 1907
FC Nenzing
FC RW Rankweil
SC RÖFIX Röthis
FC Schwarzach
FC Renault Malin Sulz
SC Tisis
FC Wolfurt

Die im Rubrum bezeichneten Vereine, und zwar CASHPOINT SCR ALTACH, Ender Klima TSV Altenstadt, FC Andelsbuch, Wälderhaus VfB Bezau, FC RÄTIA BLUDENZ, FC Raiffeisen Viktoria 62 Bre-genz, SC-Admira Dornbirn, HELLA DSV Dornbirner Sportverein, FC Brauerei Egg, SV Gaissau, SC-Göfis, FC Hard, SC ELEKKTRO GRAF HATLERDORF, FC Koblach, Intemann FC Lauterach, FC Lustenau 1907, FC Nenzing, FC RW Rankweil, SC RÖFIX Röthis, FC Schwarzach, FC Renault Malin Sulz, SC Tisis und FC Wolfurt haben die Welte Rechtsanwalt GmbH mit dem Sitz in Bahnhofstraße 13, 6830 Rankweil, FN 465287x, mit ihrer rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt und bevollmächtigt.

Der Vorarlberger Fußballverband – im Folgenden kurz VFV genannt – hat in der Verbandsmitteilung Nr 20/2017 vom 13.07.2017 den Beschluss des Verbandsvorstandes vom 04.07.2017 bezüglich der Auf- und Abstiegsbestimmungen für 2017/2018 verlautbart bzw kundgemacht.

Gegen diesen Beschluss des Verbandsvorstandes vom 04.07.2017 bezüglich der Auf- und Abstiegsbestimmungen für 2017/2018 erheben die im Rubrum genannten Vereine durch die ausgewiesene Vertreterin fristgerecht

P R O T E S T

an das Protestkomitee.

Der Beschluss des Verbandsvorstandes vom 04.07.2017 bezüglich der Auf- und Abstiegsbestimmungen für 2017/2018 wird wegen wesentlicher Verfahrensmängel und wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts mit folgender Begründung angefochten:

1.
Fest steht, dass eine vom Verbandsvorstand eingerichtete “Arbeitsgruppe 1b” Neuregelungen für die 1b-Mannschaften ausarbeitete und diese Neuregelungen in vier Regionssitzungen in geheimer Wahl zur Abstimmung gebracht wurden. In den einzelnen Regionssitzungen wurde den Anwesenden lediglich ein Abstimmungszettel mit der Möglichkeit JA/oder NEIN anzukreuzen vorgelegt. Nachdem die anwesenden Teilnehmer bei diesen Sitzungen auf dem Abstimmungszettel eine der Wahlmöglichkeiten ankreuzten, wurden die Abstimmungszettel vom Sitzungsleiter eingesammelt und ohne Bekanntgabe des Abstimmungsergebnisses heimlich eingepackt. Die anwesenden Personen wurden über das Abstimmungsergebnis nicht informiert. Weiters wurde den anwesenden Personen auch im Nachhinein kein Protokoll über die jeweilige Regionssitzung übermittelt. Auch die Vertretungs- bzw Entscheidungsbefugnis der anwesenden Personen wurde bei diesen Regionssitzungen nicht überprüft. Allfällige Vollmachten wurden von keiner der anwesenden Personen dem Sitzungsleiter vorgelegt.

Den Vereinen wurde bis zum heutigen Zeitpunkt nicht mitgeteilt, wer die Mitglieder der Arbeitsgruppe 1b und die Initiatoren für diese beabsichtigten Neuregelungen sind. Weiters wurde den Vereinsmitgliedern bis zum heutigen Zeitpunkt weder das Protokoll über die Regionssitzungen noch die Anwesenheitslisten und Abstimmungszettel übermittelt. Lediglich mit Schreiben vom 08.03.2017 hat Dr Horst Lumper als Präsident des VFV den Vereinsvertretern mitgeteilt, dass entsprechend einer beigeschlossenen Aufstellung 55 % der Vereine für eine Veränderung und 45 % der Vereine für eine Beibehaltung der jetzigen Regelungen gestimmt hätten.

Dieses behauptete Abstimmungsergebnis kann von keinem Verbandsmitglied geprüft werden und ist auch die Abstimmung durch geheime Wahl satzungs- und rechtswidrig erfolgt. An dieser Stelle wird darauf hingewiesen, dass nach den geltenden Satzungen des VFV die geheime Wahl nicht vorgesehen ist. Weiters sind nach den geltenden Satzungen weder eine Arbeitsgruppe 1b noch die Regionsausschüsse die zuständigen Organe für eine Änderung der Auf- und Abstiegsbestimmun-gen. Gemäß § 20 Abs 1 lit b der Satzungen des VFV idF vom 21.01.2016 ist ausschließlich der “Spielausschuss Kampfmannschaften” für die Bearbeitung sämtlicher Angelegenheiten zuständig, die den Spielbetrieb der Kampfmannschaften betreffen. Die vom Verbandsvorstand gegründete “Arbeitsgruppe 1b” kann nicht unter dieses Organ “Spielausschuss Kampfmannschaften” subsumiert werden. Des Weiteren sind auch die in § 17 der vorangeführten Satzungen des VFV geregelten Regionalausschüsse keinesfalls berechtigt, die Auf- und Abstiegsbestimmungen der Kampf-mannschaften neu zu regeln. Zu den Befugnissen der Regionalausschüsse gehört gemäß § 17 Abs 3 lit b der Satzungen ausschließlich die Beratung aller Angelegenheiten des Spielbetriebes (Kampfmannschaften und Nachwuchs) die Region betreffend. Demnach steht es den Mitgliedern der Regionalausschüsse keinesfalls zu, neben dieser beratenden Tätigkeit Neuregelungen bezüglich des Spielbetriebes zu beschließen. Die Regionalausschüsse haben keine Beschlusskompetenz, sondern nur beratende Funktion.

2.
Fest steht, dass in den vier Regionssitzungen Personen teilgenommen haben, die weder Mitglieder des jeweiligen Regionalausschusses sind und auch kein Vertretungsrecht für die einzelnen Vereinsmitglieder hatten. Bei diesen Regionssitzungen haben nachweisbar Personen teilgenommen, die nicht berechtigt waren, das jeweilige Vereinsmitglied zu vertreten. Es steht unzweifelhaft fest, dass Personen abgestimmt haben, die für die einzelnen Vereinsmitglieder weder vertretungsbefugt waren noch eine entsprechende Vertretungsvollmacht vorgelegt haben. Das Sitz- und Stimmrecht bzw die Vertretungsbefugnis der einzelnen Personen wurde vom jeweiligen Sitzungsleiter nicht kontrolliert und überprüft. Dementsprechend sind auch aus diesen Gründen die in den einzelnen Regionssitzungen gefassten Beschlüsse schlichtweg rechtswidrig und ungültig.

3.
Hinzu kommt weiters, dass die geheime Abstimmung in den geltenden Satzungen nicht vorgesehen ist und im Übrigen durch das Verschwindenlassen der Abstimmungszettel eine Überprüfung des Abstimmungsergebnisses für die anwesenden Personen nicht möglich war und auch nach wie vor nicht ist. Es ist davon auszugehen, dass das am 08.03.2017 bekanntgegebene Abstimmungsergebnis in keinster Weise mit dem tatsächlichen Abstimmungsergebnis übereinstimmt. Jedenfalls stellt sich berechtigterweise die Frage, weshalb bei den einzelnen Regionssitzungen die Abstimmungszettel nicht ausgezählt und das Ergebnis sofort mitgeteilt worden ist.

Zusammengefasst steht fest, dass die Neuregelungen bezüglich der Auf- und Abstiegsbestimmun-gen für 2017/2018 von unzuständigen Organen bzw Gremien beraten und beschlossen wurden. Weiters steht fest, dass in den Regionssitzungen mehrere Personen teilgenommen und über diese Auf- und Abstiegsbestimmungen für 2017/2018 in geheimer Wahl abgestimmt haben, obwohl sie weder entscheidungs- noch stimmberechtigt für den jeweiligen Verein gewesen sind. Weiters steht fest, dass in allen vier Regionssitzungen das Abstimmungsergebnis den anwesenden Personen nicht mitgeteilt worden ist. Vielmehr hat der Leiter die Abstimmungszettel eingepackt und ist sohin den anwesenden Personen und allen Vereinsmitgliedern bis zum heutigen Zeitpunkt eine Überprüfung und Kontrolle des Abstimmungsergebnisses gar nicht möglich. Diese Vorgangsweise ist ge-setz- und rechtswidrig und ist der angefochtene Beschluss des Verbandsvorstandes vom 04.07.2017 bereits aufgrund dieser wesentlichen und schweren Verfahrensmängel ersatzlos aufzuheben.

4.
Den Verbandsmitgliedern und damit auch den einschreitenden Vereinen ist bis zum heutigen Zeitpunkt nicht bekannt, warum und weshalb für die 1b-Mannschaften eine komplette Neuregelung geschaffen werden muss. Das derzeitige System hat sich bestens bewährt und stellt sich berechtigterweise die Frage, wer die Initiatoren für diese Neureglungen bei den 1b-Mannschaften sind. Bis zum heutigen Zeitpunkt ist den Einschreitern auch nie mitgeteilt worden, aus welchen Mitgliedern sich die Arbeitsgruppe 1b zusammensetzt und aus welchen sportlichen Gründen eine Neureglung der Auf- und Abstiegsbestimmungen insbesondere im Hinblick auf die 1b-Mannschaften not-wendig ist. Bereits bei erster Durchsicht dieser beschlossenen Auf- und Abstiegsbestimmungen, für 2017/2018 wird ersichtlich, dass Profiteure zunächst jene Mannschaften sind, die derzeit in der 3., 4. und 5. Landesklasse spielen, zumal diese aufgrund der Neuregelungen sofort in die 2. Landesklasse aufsteigen. Dies dürfte bei einem Großteil dieser Mannschaften unweigerlich dazu führen, dass sich diese hinkünftig mit starken Gegnern auseinandersetzen müssen. Zweistellige Niederlagen werden für diese Vereine die logische Konsequenz sein. Nach dem Ziel der neuen Auf- und Abstiegsregelungen müssten sämtliche 1b-Mannschaften in neu gegründete Reserveligen eingegliedert werden, wobei diese 1b-Mannschaften jeweils in jener Reserveliga zum Einsatz kommen sollen, für die parallel die Kampfmannschaft zum Einsatz gelangt. Gegen diese Neuregelungen sprechen im Einzelnen insbesondere folgende Argumente:

a) In diesen Reserveligen fehlt hinkünftig jedweder Anreiz für die einzelnen Mannschaften, zumal sie zwar einen Meisterschaftsbetrieb mit gegenseitigen Begegnungen spielen, jedoch kein Auf- und auch kein Abstieg möglich ist. Steigt beispielsweise die Kampfmannschaft aus der 1. Lan-desklasse in die Landesliga auf, so gilt dies auch für die dazugehörige 1b-Mannschaft. Dies unabhängig davon, ob sie überhaupt aufgrund des Spielergebnisses in der Reserveliga diesen Aufstieg geschafft hätte oder nicht. Der Sieger in den einzelnen Reserveligen erhält lediglich die Möglichkeit zur Teilnahme am VFV-Cup.

b) Genau die Motivation, mit einer Mannschaft aufzusteigen, bei einer Meisterfeier teilzunehmen und damit eine höhere Spielklasse zu erreichen, ist grundsätzlich der Anreiz eines jeden Fußballspielers und auch eines entsprechenden Vereins mit mehreren Mannschaften. Dieser Anreiz wird mit den Neuregelungen jedem Verein und jedem einzelnen Spieler genommen.

c) In den Reserveligen werden die Spiele uninteressant und damit auch nicht mehr besucht werden, zumal es ja um nichts mehr geht. Das fehlende Publikumsinteresse wird auch bei jedem einzelnen Verein zu finanziellen Nachteilen führen. Ohne Spielbesucher wird es auch kein Eintrittsgeld geben. Weiters werden infolge des mangelnden Publikumsinteresses auch die Einnahmen in den Clubheimen (Getränke und Verköstigung) selbstredend zurückgehen.

d) Die Eingliederung von Nachwuchsspielern in die Kampfmannschaften ist durch diese Reserveligen kaum mehr möglich. Beispielsweise 17- und 18-jährige Spieler können nicht sofort oder nur erschwert in die Kampfmannschaften eingegliedert werden. Dagegen bietet derzeit der Spielbetrieb für die 1b-Mannschaften mit den unterschiedlichen Stärken nach den vorliegenden 5 Landesklassen das einzig brauchbare und in der Vergangenheit bewährte Modell. Nur auf diese Art und Weise können junge Spieler und Nachwuchstalente behutsam an die Kampfmannschaft herangeführt und je nach fußballerischem Talent eingegliedert werden.

e) Vereine, Vereinsorgane, Publikum, Medien etc richten das Augenmerk hinkünftig nur noch auf die Kampfmannschaften. Dagegen werden die Spiele der 1b-Mannschaften in den neu gebildeten Reserveligen für Spieler und Fans, insbesondere auch Eltern und Verwandte etc völlig uninteressant.

f) Im Hinblick auf diese uninteressanten Reserveligen werden viele junge Nachwuchsspieler den Fußballschuh sozusagen “an den Nägel hängen”. Die Reserveligen werden mit diesen Neuregelungen zu jenen nicht bewährten und mit Recht vor einigen Jahren aufgehobenen Ligen umgewandelt, die früher als Plattform für die sogenannten “2-er Mannschaften” dienten. Genau dieses Desinteresse und der sportliche Rückschritt in diesen sogenannten “2-er Mannschaften” waren ausschließlich Anlass dafür, die unterschiedlichen Landesklassen in Vorarlberg zu schaffen, um für unterschiedliche Stärken einen ordentlichen Meisterschaftsbetrieb zu gewährleisten. Es ist daher unverständlich, wenn nunmehr von diesem Modell mit mehreren Landesklassen Abstand genommen wird und mit den Reserveligen jetzt uninteressante Hobbyligen geschaffen werden.

g) Die 1b-Mannschaften werden hinkünftig Probleme nicht nur beim eigenen Nachwuchs, sondern auch bei der Trainersuche haben. Kein Trainer wird sich für eine 1b-Mannschaft interessieren, zumal in diesen Reserveligen kein Auf- und Abstieg mehr möglich ist. Weiters muss damit gerechnet werden, dass auch die Trainergagen für diese Reserveligen sehr niedrig ausfallen werden In diesem Zusammenhang stellt sich überhaupt die Frage, welche Lizenzen die Trainer der 1b-Mannschaften hinkünftig haben müssen, zumal bei einer lächerlichen Reserve- bzw neu geschaffenen Hobbyliga neben dem Meisterschaftsbetrieb auch das Training bedeutungslos ist.

h) In den neu geregelten Auf- und Abstiegsbestimmungen ist die Frage völlig offen gelassen worden, in welche Ligen hinkünftig die bestehenden 1c-Mannschaften der einzelnen Vereine eingegliedert werden. Es kann keinesfalls angehen, dass sämtliche 1c-Mannschaften bzw ihre Spieler keine Chance mehr haben, weiterhin Fußball zu spielen.

i) Ein weiteres Problem stellt die Tatsache dar, dass sämtliche Mannschaften in der 2. Landesklasse nur mehr ein Ziel vor Augen haben können, nämlich den Aufstieg in die 1. Landesklasse. Dagegen gilt es bereits für alle übrigen Mannschaften während des Spielbetriebes, die beispielsweise aufgrund der erzielten Punkte erkennen können, dass ein Aufstieg nicht mehr möglich ist, dass auch diesbezüglich der Spielbetrieb völlig uninteressant wird, weil es für diese Mannschaften keinen Abstieg in eine darunterliegende Landesklasse mehr gibt. Demnach wird auch nach kurzer Zeit in dieser 2. Landesklasse sehr schnell klar, dass nur wenige Mannschaften, und zwar die stärksten Mannschaften um den Aufstieg spielen können, während alle übrigen Spiele diesbezüglich völlig uninteressant und auch für das Publikum von Desinteresse sind. Mangels Auf- und Abstieg wird der ganze Fußballwettbewerb im Land Vorarlberg verzerrt.

j) Jene Kampfmannschaften, die nunmehr in die 2. Landesklasse zwingend einsteigen müssen, stellt sich weiters unter Umständen das Problem, dass diese gar nicht über die notwendige Infrastruktur vor Ort bzw Spielanlagen, Clubheim etc verfügen.

Zusammengefasst steht unzweifelhaft fest, dass die angefochtenen Regelungen bezüglich der Auf- und Abstiegsbestimmungen 2017/2018 eine völlige Steinzeit im internationalen Fußball darstellen, insbesondere widersprechen diese Regelungen jedem Spielbetrieb, der derzeit in Europa und weltweit auf allen Kontinenten im Einsatz ist. Es ist in keinster Weise nachvollziehbar, dass ausgerechnet ein kleines Land wie Vorarlberg mit einem Fußballverband einen Neuweg gehen möchte, der jedem Hausverstand und dem internationalen Spielbetrieb widerspricht. Ein Spielbetrieb ohne Auf- und Abstiegschancen, sohin ohne Anreiz und Risiko ist für jeden Fußballverein und jeden Fußballspieler international sowie landesweit uninteressant.

Die Einschreiter stellen sohin den

ANTRAG,

die angefochtenen Auf- und Abstiegsbestimmungen für 2017/2018 gemäß Beschluss des Verbandsvorstandes vom 04.07.2017, kundgemacht in der Verbandsmitteilung Nr 20/2017 vom 13.07.2017, ersatzlos aufzuheben.

Sollte das Protestkomitee diesem Antrag nicht vollinhaltlich Folge geben und den angefochtenen Beschluss ersatzlos aufheben, werden die Einschreiter im Hinblick auf die zahlreichen Verfahrens-mängel den Zivilrechtsweg bestreiten und die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit dieser Regelungen einbringen.

Weiters behalten sich hiemit die einschreitenden Vereine die Antragstellung auf Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung gemäß § 12 der Satzungen des VFV vor.

Sollten die angefochtenen Auf- und Abstiegsbestimmungen für 2017/2018 ersatzlos aufgehoben werden, unterbreiten die Einschreiter folgenden

V O R S C H L A G :

Den Verantwortlichen im VFV ist bewusst, dass die angefochtenen Auf- und Abstiegsbestimmun-gen für 2017/2018 einen unüberlegten Schnellschuss darstellen und zu einer großen Unzufriedenheit bei zahlreichen Vereinen geführt haben. Die Vorgangsweise, wie diese Regelungen beschlossen worden sind, widerspricht dem Stellenwert des Vorarlberger Fußballverbandes und würde im Falle einer medialen Verbreitung nur zu einem Kopfschütteln führen. Abstimmungszettel in unzuständigen Gremien an teilweise nicht entscheidungs- und stimmberechtigte Personen zu verteilen und in weiterer Folge nach erfolgter geheimer Abstimmung verschwinden zu lassen, bedarf keines weiteren Kommentars.

Es wäre zweckmäßig, wenn der derzeitige Spielbetrieb mit den unterschiedlichen Landesklassen mit mehreren Vereinsvertretern, Funktionären, Spielern, fachkundigen Personen aus den Bereichen der Wirtschaft und des internationalen Fußballbetriebes neu andiskutiert wird. Nicht zuletzt würde die angefochtene Neuregelung für viele Vereine nicht nur finanziell, sondern auch im Hinblick auf die Funktionäre und Vereinsvertreter den Niedergang bedeuten. Es steht unzweifelhaft fest, dass insbesondere aus den 1b-Mannschaften zahlreiche Arbeiter und Vereinsfunktionäre stammen, auf die jeder einzelne Verein für sein Bestehen angewiesen ist. Es muss das Ziel des vfv sein, diese Schäden von jedem einzelnen Verein fernzuhalten. An dieser Stelle wird darauf hingewiesen, dass die tatsächlichen Schäden nicht mit dem ersten Spieljahr, sondern erst ca 3 bis 5 Jahre später in jedem einzelnen Verein präsent werden, wenn nämlich die einzelnen Spieler und auch die Funktionäre und Arbeiter in den Vereinen fehlen. Es wird sohin angeregt, über die geltenden Regelungen mit den unterschiedlichen Landesklassen neu zu diskutieren und nicht in ein altes System zurückzufallen. Die geltenden Spielregeln sollten für die Zukunft beibehalten oder in einer Fachgruppe neu und modern diskutiert und gestaltet werden, sodass sie auch dem internationalen Spielbetrieb gerecht werden.

Die Protestgebühr wurde gemäß angeschlossener Zahlungsbestätigung bereits am 26.07.2017 auf das Konto des VFV einbezahlt.

Rankweil, 27.07.2017

CASHPOINT SCR ALTACH,
Ender Klima TSV Altenstadt,
FC Andelsbuch,
Wälderhaus VfB Bezau,
FC RÄTIA BLUDENZ,
FC Raiffeisen Viktoria 62 Bregenz,
SC-Admira Dornbirn,
HELLA DSV Dornbirner Sportverein,
FC Brauerei Egg,
SV Gaissau,
SC Göfis
FC Hard
SC ELEKKTRO GRAF HATLERDORF
FC Koblach
Intemann FC Lauterach
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