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Pilz-Klagsdrohung gegen ORF hat wenig Aussicht auf Erfolg

Bisherige Spruchpraxis von Medienbehörde und VwGH eindeutig.
Bisherige Spruchpraxis von Medienbehörde und VwGH eindeutig. ©APA/HANS PUNZ
Die von Peter Pilz angekündigte Beschwerde und Klage gegen den ORF hat wenig Aussicht auf Erfolg. Die bisherige Spruchpraxis von Medienbehörde bis hin zum Verwaltungsgerichtshof dazu ist eindeutig. Beide Instanzen sehen es als "sachlich gerechtfertigt" an, wenn der ORF bei seiner Einladungspolitik zu den TV-Konfrontationen auf das Bestehen eines Parlamentsklubs abstellt.
Pilz klagt den ORF
Pilz empört über ORF

Dies geht etwa aus einer Beschwerde der NEOS aus dem Jahr 2013 hervor. Die Pinken hatten damals Medienbehörde und Verwaltungsgerichtshof angerufen, weil sie bei den Konfrontationen, der “Wahlfahrt”, “Im Zentrum” und in der Ö1-Sendereihe “Klartext Spezial” nicht eingeladen waren. Der ORF hatte zu den Sendungen nur im Parlament vertretene Parteien mit Klubstatus zugelassen. Das Team Stronach wurde deshalb zu den Sondersendungen zur damaligen Nationalratswahl eingeladen, die NEOS traten erstmals an, waren noch nicht im Parlament vertreten und blieben damit draußen vor der Studiotür.

Der ORF habe mit dieser Entscheidung nicht gegen das Objektivitätsgebot im ORF-Gesetz verstoßen hielt der Verwaltungsgerichtshof im August 2015 in letzter Instanz fest. Auf die Frage des Klubstatus hatte die Medienbehörde bzw. der damals zuständige Bundeskommunikationssenat schon einmal 2006 abgestellt und dieses Kriterium für “sachlich gerechtfertigt” beurteilt.

Pilz fühlt sich boykottiert

Pilz, der sich mit einer eigenen Liste von den Grünen abgespalten hat, der aufgrund der inzwischen geänderten Nationalratswahlordnung derzeit aber keinen eigenen Klub im Parlament gründen kann, fühlt sich vom ORF boykottiert und will diesen klagen, wie er gegenüber der “Krone” ankündigte. In den nächsten Tagen werde er bei der Medienbehörde eine Beschwerde wegen Verletzung des Objektivitätsgebots einbringen, danach will Pilz eine Feststellungsklage beim Zivilgericht in Höhe von fünf Millionen Euro einbringen. Diese Summe ergebe sich daraus, dass seiner Liste mit Klubstatus im Nationalrat eine Million Euro Klubförderung pro Jahr zustehen würde, und zwar über die gesamte Legislaturperiode von fünf Jahren.

Mehr als eine flotte Schlagzeile dürfte von dieser Ankündigung aber nicht übrig bleiben. Beschwerden vor Ausstrahlung der betroffenen Sendungen wurden bisher in der Regel abgewiesen, da Programminhalte wegen der sogenannten (Vor)Zensurfreiheit vor der Aussendung nicht einer Überprüfung und Genehmigung durch die Medienbehörde unterzogen werden.

Kein Schadenersatzanspruch

Für eine erfolgreiche Schadenersatzklage sind laut Juristen wiederum die Kriterien der Kausalität, der Rechtswidrigkeit und des Verschuldens erforderlich. Das heißt, es muss sich um vorwerfbares Verhalten handeln. Da sich der ORF in seiner Entscheidung auf die Nichteinladung von Pilz aber auf die bisherige Judikatur beruft, könne auch keine Rechtswidrigkeit vorliegen. Mangels Rechtswidrigkeit scheide ein Schadenersatzanspruch damit aus, so die Einschätzung von Rechtsexperten.

(APA)

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