Warum nicht die angeblich unmittelbaren Täter geklagt würden, verstehe er nicht, sagte Beklagtenvertreter Rupert Manhart beim Prozessauftakt. Zivilrichter Gerhard Winkler antwortete dem Anwalt des Landes Vorarlberg: „Weil sie nicht so finanzkräftig sind wie das Land.“ Schadensersatz in der Höhe von 200.000 Euro fordert der 48-jährige Kläger in dem anhängigen Zivilprozess am Landesgericht Feldkirch vom beklagten Land Vorarlberg. Der Oberländer macht das Land mitverantwortlich für erlittene Misshandlungen in seiner Pflegefamilie und in der Erziehungsanstalt Jagdberg.
Die zuständige Bezirkshauptmannschaft habe ihn Mitte der 1960er-Jahre als Kleinkind zur Pflege in einer Familie eines bekannten Alkoholikers untergebracht. Damit sei das Unheil vorprogrammiert gewesen. Die BH habe damit ihre Fürsorge- und Aufsichtspflicht verletzt.
Das Land wäre nur dann haftbar zu machen, wenn es wissentlich gegen seine Fürsorgepflicht verstoßen hätte, merkte Land-Anwalt Manhart an.
Verpfuschtes Leben
Die klagende Partei habe Beweisschwierigkeiten, räumte Klagsvertreter Wilfried Ludwig Weh ein. Sie muss die behaupteten Misshandlungen, die sich vor Jahrzehnten ereignet haben sollen, beweisen. Und zudem den kausalen Zusammenhang zum angeblich dadurch verpfuschten Leben des 48-Jährigen, also zum erlittenen Schaden. Im Leben des Klägers sei vieles schiefgegangen, obwohl er hochintelligent sei, sagte Weh.
Das Land wäre grundsätzlich zu einem Vergleich bereit, also zu einer weiteren Zahlung ohne Gerichtsurteil, sagte Manhart. Die Opferschutzkommission des Landes hat dem Frühpensionisten bereits 20.000 Euro bezahlt. Voraussetzung für eine weitere Zahlung wäre aber die Konkretisierung der bislang undeutlich erhobenen Vorwürfe.
Beweisschwierigkeiten ergeben sich für den Kläger auch dadurch, dass der Pflegschaftsakt des Bezirksgerichts bereits vernichtet wurde. Pflegschaftsakten sollten aufbewahrt werden müssen, solange die betroffenen Menschen leben, forderte Klagsvertreter Weh.
Die erste Hürde in dem Prozess besteht für den Kläger bereits darin, dass das beklagte Land einwendet, die Misshandlungsvorwürfe seien verjährt. Verjährung sei inzwischen eingetreten, gibt der Anwalt des Klägers zu. Sich damit aus der Verantwortung zu stehlen, sei allerdings sittenwidrig. Mit diesem Vorwurf überraschte Weh den Beklagtenvertreter und den Richter.
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