Uber bietet seine Vermittlungsdienste per App über die niederländische Uber B.V. an. Viele Fahrer, insbesondere jene im vorliegenden Fall, haben eine Gewerbeberechtigung für Mietwagen, hält das OLG Wien fest (Beschluss 1 R 108/17k). Mietwagenfirmen dürfen aber laut Wiener Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsverordnung (§36) nur Kunden befördern, wenn sie von ihrer Betriebsstätte starten oder wenn der Auftrag für die Fahrt an ihrer Betriebsstätte oder in ihrer Wohnung eingegangen ist. Außerdem müssen sie nach der Fahrt wieder an ihre Betriebsstätte zurückkehren, außer es liegt bereits wieder ein an der Betriebsstätte eingegangener neuer Auftrag vor.
Uber findet auch vor OLG kein Verständnis für Geschäftsmodell
Taxis unterliegen diesen Einschränkungen nicht, sie müssen dafür aber fixe Tarife verrechnen und einen Taxameter verwenden.
Das OLG Wien sieht es als nachgewiesen an, dass Uber selber die Aufträge an ihre Fahrer gibt, diese also nicht an der Betriebsstätte eingehen: “Da die Beklagte nach dem bescheinigten Sachverhalt Fahrgäste nicht an ihren Standort bzw. der Betriebsstätte oder einer dort eingegangenen Bestellung, sondern aufgrund von direkt beim Fahrer eingegangenen Aufträgen über die Internettplattform Uber aufnimmt, verstößt sie nach zutreffender Rechtsansicht des Erstgerichts gegen diese Bestimmung”. Eine weite Fassung des Unterlassungsgebots sei “schon deshalb geboten, um Umgehungen nicht zu leicht zu machen”.
Das Unterlassungsgebot bewirke “nur die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften für die Gewerbeausübung. Warum der Beklagten diese nicht möglich und/oder zumutbar sein soll, legt sie auch im Rekurs nicht dar”, vermerkt das OLG Wien. Ein Verstoß gegen diesen Beschluss kann mit bis zu 64.000 Euro Strafe geahndet werden. Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
Uneinigkeit über rechtliche Vorgaben in Wien
Uber sieht das in einer schriftlichen Stellungnahme an die APA offenbar etwas anders: “Der Beschluss entfaltet gegenüber Uber oder sonstigen Mietwagenunternehmern keinerlei Rechtskraft. Außerdem handelt es dabei nicht um eine endgültige Entscheidung, sondern lediglich um eine einstweilige Verfügung. Ein Verfahren samt Urteil folgt erst. Die Uber App und das Zusammenbringen von Fahrgast und Mietwagenunternehmen entspricht den rechtlichen Vorgaben in Wien. Dies wurde rechtlich ausgiebig geprüft und bestätigt”, heißt es darin. Uber beruft sich dabei auf eine Einschätzung von Rechtsanwalt Günther Grassl, wonach “jede durch einen Fahrgast über die Uber App vorgenommene Bestellung einer Fahrt … stets am Betriebssitz des jeweiligen Mietwagen-Gewerbes ein(geht), bevor der Fahrer diese erhält”.
Anwalt Dieter Heine, der die Kläger – eine Mietwagenfirma und eine Taxifirma – vertritt und auch weitere Verfahren gegen Uber laufen hat, stellt in der Tageszeitung “Österreich” fest: “Dagegen gibt es kein ordentliches Rechtsmittel mehr. … Eine wie derzeit durchgeführte Vermittlung von Mietwagen, wie Uber das macht, wäre damit nicht zulässig”.
Jedenfalls ändern sich die Spielregeln am Wiener Markt für Personenbeförderung mit dem Jahreswechsel, erinnern “Standard” und “Kurier”. Dann müssen sich Betreiber von Mietwagen ähnlichen Prüfungen und Qualitätsanforderungen unterziehen wie das Taxigewerbe. Vermutlich wird es dann für Uber schwieriger werden, Fahrer zu finden.
(APA/Red)
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