9. Mai 2012 17:46; Akt.: 9.05.2012 17:47

Ohne Zufahrt kein Bauplatz

Nur bei vorhandenem Wegerecht darf ein baureifes Grundstück tatsächlich bebaut werden. Nur bei vorhandenem Wegerecht darf ein baureifes Grundstück tatsächlich bebaut werden. - © A. Kopf
Das schönste Grundstück in toller Lage ist ohne Erschließung durch eine Zufahrt nicht als Bauplatz zu nutzen.

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„Bei Grundstücken, die nicht unmittelbar an das öffentliche Straßenetz angrenzen, ist bei Kaufinteresse unbedingt die Frage nach der wegmäßigen Erschließung abzuklären.“ Darauf verweist Bmst. Herbert Kapeller vom Feldkircher Immobilienunternehmen Exacting. Der allg. beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige kennt solche Fälle aus der Praxis.

Das Vorarlberger Baugesetz schreibt vor, dass jedes Baugrundstück über eine rechtlich gesicherte Anbindung an eine öffentliche Verkehrsfläche verfügen muss. „Liegt das Grundstück direkt neben einer öffentlichen Straße, benötigt man die Zufahrtserlaubnis des Straßenbesitzers (Bund, Land, Gemeinde bzw. Privatbeteiligte, usw.)“.

Erst seit 1997 im Grundbuch

Vertraglich vereinbarte Geh- und Fahrrechte konnten bis zum Jahr 1997 in Vorarlberg nicht im Grundbuch eingetragen werden. Vorhandene Verträge sind aber dennoch gültig. Allerdings müssen sie auch vorliegen, wie Baumeister Kapeller betont. „Wer ein Baugrundstück erwerben möchte, tut also gut daran, den Immobilienfachmann mit der Klärung dieser Frage zu beauftragen.“

Einmal sollte gesichert sein, dass eine Zufahrt vorhanden ist. Ebenso wichtig ist es aber, abzuklären, ob die Liegenschaft, die man erwerben möchte, nicht durch eine Dienstbarkeit belastet ist. Herbert Kapeller: „Wenn ein Nachbar das Fahrrecht über den Grund besitzt, kann das zu einer massiven Einschränkung der Verbaubarkeit führen.“ Weil solche Dienstbarkeiten bis 1997 nicht verbüchert werden mussten, ist es nicht immer einfach, diese Frage zu klären.



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