Das Glasbauunternehmen hatte bei seiner Baustelle im Landeskrankenhaus Feldkirch drei Tage lang die vorgesehene Reparatur der Dachverglasung nicht vornehmen können, weil die Krankenhausbetriebsgesellschaft für diese Zeit einen Baustopp angeordnet hatte.
Anzeige getätigt
Mit dieser Maßnahmen hatte das Spital auf ein Schreiben der für Glaserfirmen zuständigen Fachgruppe der Wirtschaftskammer reagiert. Darin hatte die Kammer eine Prüfung der Gläser empfohlen. Die Kammer war auf eine Anzeige hin tätig geworden. Ein Anzeiger, dessen Identität im Gerichtsverfahren nicht bekanntgegeben wurde, hatte behauptet, die Gläser seien nicht dick genug und würden damit den für Sicherheitsgläser vorgeschriebenen Normen nicht entsprechen. Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat die Schadenersatzklage abgewiesen und damit den Zivilprozess beendet. Das Höchstgericht in Wien verwies dabei darauf, dass die Fachgruppe der Kammer nur um eine Prüfung der Gläser ersucht habe und nicht um einen sofortigen Baustopp. Zudem habe die Glasbaufirma Ansprüche aus Stehzeiten ihrer zum Pausieren gezwungenen Mitarbeiter bei ihrem Auftraggeber geltend zu machen, also beim Landeskrankenhaus.
Der OGH bestätigte im Ergebnis die Rechtsansicht des Landesgerichts Feldkirch, das zuvor in zweiter Instanz die Klage abgewiesen hatte. Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der klagenden Partei gegen das Feldkircher Berufungsurteil keine Folge.
In erster Instanz hatte das Bezirksgericht Feldkirch der Klage noch teilweise stattgegeben. Das Bezirksgericht hatte die Fachgruppe der Wirtschaftskammer zur Zahlung von 5100 Euro an Schadenersatz verpflichtet. Nach Ansicht des Erstgerichts hätte die Kammer zuerst das von ihr vertretene Glasbauunternehmen informieren müssen.
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