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OGH: Kein Mobbing am Bezirksgericht Bludenz

Beklagte Partei war die Republik Österreich als Dienstgeberin.
Beklagte Partei war die Republik Österreich als Dienstgeberin. ©VOL.AT/Hofmeister
Bluden/Wien - Für die Gerichte waren die Konflikte am Arbeitsplatz nicht die Ursache für die psychische Erkrankung der Vertragsbediensteten.

Frühere interne Probleme am Bezirksgericht Bludenz beschäftigen weiterhin Gerichte im Osten Österreichs. Anhängig ist ein Mobbing-Prozess gegen die Republik Österreich, in dem ein von Amts wegen frühpensionierter Ex-Grundbuchführer Schadenersatz für angeblich auch vom früheren Gerichtsvorsteher gesetzte Schikanen fordert.

Abgeschlossen wurde nun ein weiterer Mobbing-Arbeitsprozess, bei dem die Schadenersatz-Klage einer Vertragsbediensteten abgewiesen wurde. Ihre außerordentliche Revision hat in dritter und letzter Instanz der Oberste Gerichtshof (OGH) zurückgewiesen.

Ihre Konflikte am Arbeitsplatz im Bezirksgericht waren nicht die Ursache für ihre psychische Erkrankung. Zu dieser Ansicht gelangten sowohl das Landesgericht Salzburg als auch in zweiter Instanz das Oberlandesgericht Linz. Die Gerichte stützten sich dabei auf ein Gutachten eines Sachverständigen.

„Für die Entscheidung wesentlich ist, dass die Situation am Arbeitsplatz und das – wie auch immer zu bezeichnende – Verhalten der beklagten Partei und der Nebenintervenienten nicht kausal für die psychische Erkrankung der Klägerin waren, sondern von einem schicksalhaften Verlauf auszugehen ist.“ Das hielt der OGH in Wien fest.

“Aufschaukelungen bis zur Eskalation”

Beklagte Partei war die Republik Österreich als Dienstgeberin. Zu den Nebenintervenienten, denen der Streit verkündet wurde, zählten auch der inzwischen abgesetzte Gerichtsvorsteher und eine Vorgesetzte der Klägerin, die des Mobbings bezichtigt wurde.

„Zwischen der Klägerin und der ihr vorgesetzten Kollegin bestanden wechselseitige persönliche Disharmonien, die nach zeitweiligen ,Aufschaukelungen bis zur Eskalation‘ in wechselseitigen Beschwerden bei den gemeinsamen Vorgesetzten mündeten.“ Dabei bezieht sich der OGH auf die für ihn bindenden Feststellungen der Vorinstanzen. Entgegen den Behauptungen der Klägerin „steht nicht fest, dass Eskalationen jemals einseitig gegen die Klägerin gerichtet waren, oder dass sachlich unberechtigte Beschwerden gegen sie erhoben wurden“.

Sachlich berechtigt waren hingegen die Beschwerden, die wegen gefälschter Unterschriften gegen den Gerichtsvorsteher und die Leiterin der Exekutionsabteilung erhoben wurden. Die Bedienstete kam mit einer Diversion davon. Der Gerichtsvorsteher wurde wegen Anstiftung zum Amtsmissbrauch zu einer bedingten Haftstrafe von 15 Monaten verurteilt und verlor deshalb seinen Job als Richter.

(Quelle: NEUE/Seff Dünser)

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