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OGH erhöht Strafe für Finanzbeamten deutlich

Erstinstanzliche Strafe wurde erhöht
Erstinstanzliche Strafe wurde erhöht ©VOL.AT/Steurer
Beitrag zur Steuerhinterziehung von drei Millionen Euro: Nun 30 Monate teilbedingte Haft und Geldstrafe von 1,2 Millionen Euro.
Erstinstanzliches Urteil vom 7. Mai

Deutlich angehoben hat gestern der Oberste Gerichtshof (OGH) die Strafen für den 70-jährigen Angeklagten wegen seines Beitrags zur Steuerhinterziehung von drei Millionen Euro.

Wegen Amtsmissbrauchs wurde der ehemalige Leiter der Großbetriebsprüfung des Finanzamts Feldkirch zu einer teilbedingten Haftstrafe von 30 Monaten verurteilt. Davon beträgt der unbedingte Teil zehn Monate. Das teilte auf Anfrage OGH-Mediensprecherin Helene Bachner-Foregger mit. Für die zehn Monate Haft besteht die Chance auf eine Fußfessel. Mildernd gewertet wurden die Unbescholtenheit und die lange Verfahrensdauer. Der Strafrahmen betrug ein bis zehn Jahre Gefängnis.

In erster Instanz hatte das Landesgericht Feldkirch am 7. Mai 2015 dem Angeklagten noch eine bedingte Freiheitsstrafe von zwei Jahren gewährt.

Für seinen Beitrag zur Abgabenhinterziehung hat der OGH nach dem Finanzstrafgesetz die unbedingte Geldstrafe auf 1,2 Millionen Euro erhöht, berichtete Bachner-Foregger. Die Strafe entspreche einem Viertel der möglichen Höchststrafe.

Weisung aufgehoben

Das Landesgericht hatte eine teilbedingte Geldstrafe von 500.000 Euro, davon 250.000 Euro unbedingt, für ausreichend erachtet. Das Landesgericht hatte dem Angeklagten zudem die Weisung erteilt, innerhalb eines Jahres die Steuerschuld von drei Millionen Euro zu begleichen. Diese Weisung hat der Oberste Gerichtshof ges­tern aufgehoben. Das Höchstgericht in Wien hat dem Landesgericht aufgetragen, darüber ohne Verhandlung noch einmal einen Beschluss zu fassen.

Den Schuldspruch des Landesgerichts hat der OGH bestätigt. Damit wurde der Nichtigkeitsbeschwerde des die Vorwürfe bestreitenden Angeklagten keine Folge gegeben. Stattdessen hat der OGH-Senat unter dem Vorsitz von Kurt Kirchbacher der Strafberufung der Staatsanwaltschaft Feldkirch Folge geleistet. Das Urteil ist, mit Ausnahme der Weisung, nun rechtskräftig.

Befangenheit

Demnach hat der Angeklagte im Jahr 2005 bewusst die Steuerprüfung der Vorarlberger Niederlassung eines deutschen Industrieunternehmens ungenau vorgenommen. Nicht geprüft wurde ein Steuersparmodell mit Teilwertabschreibungen und der Einbringung eines Firmenwerts. Dadurch ist der Republik bei der Körperschaftssteuer ein Steuerausfall von drei Millionen Euro entstanden. Der ehemalige Leiter der Großbetriebsprüfung hätte die Steuerprüfung wegen seiner Befangenheit nicht leiten dürfen, weil er zuvor das Unternehmen beraten hat.

(Quelle: NEUE/Seff Dünser)

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