Die Landesbedienstete war nach Auffliegen der bis dahin nicht bekannten Spekulationsgeschäfte mit einem möglichen Verlust von rund 350 Mio. Euro am 7. Dezember 2012 telefonisch entlassen worden, die schriftliche Entlassung erfolgte vier Tage später. Konkret wurde ihr vorgeworfen, dass sie bei solchen Geschäften wiederholt die erforderliche zweite Unterschrift ohne Wissen des Zeichnungsberechtigten hineinkopiert habe. Außerdem habe sie wegen einer anstehenden Follow-up-Prüfung des Rechnungshofs nachträglich Protokolle des Finanzbeirats verändert, um den Prüfern Informationen über den Sitzungsverlauf vorzuenthalten.
Rathgeber zog gegen das Land Salzburg vor Gericht und begehrte die “Feststellung des aufrechten Dienstverhältnisses”. Sie habe keinen Entlassungsgrund gesetzt, und wenn doch, dann sei die Entlassung zu spät ausgesprochen worden.
Sowohl das Landesgericht Salzburg wie auch das Oberlandesgericht Linz teilten diese Rechtsansicht allerdings nicht und wiesen die Klage ab: Die Entlassung sei rechtzeitig erfolgt und berechtigt. Die festgestellten Verfehlungen seien objektiv geeignet gewesen, das Vertrauen des Dienstgebers zu erschüttern. Auch eine Verspätung sei nicht vorgelegen, weil die dafür zuständigen Personen von den maßgeblichen Vorfällen erst zwei Tage vor Ausspruch der Entlassung Kenntnis erlangt hätten. Und der OGH meinte jetzt, die Entscheidung liege im Rahmen der herrschenden Rechtsprechung und Lehre und bedürfe keiner Korrektur.
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