Das Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen von 1963, dem auch Syrien angehört, sieht vor, dass die diplomatische Vertretung eines Staates unverzüglich von der Verhaftung eines ihrer Bürger von den Behörden des Gastlandes zu unterrichten ist, sofern es der Betroffene wünscht. Die Vertretungsbehörde hat unter anderem das Recht, verhaftete Landsleute zu besuchen und mit ihnen zu korrespondieren.
(APA)
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