„Ober sticht Unter“, sagte Richter Martin Mitteregger zum Angeklagten am Beginn der Hauptverhandlung am Landesgericht Feldkirch. Das Innsbrucker Oberlandesgericht (OLG) hatte als zweite Instanz den Beschluss des Landesgerichts vom 20. Jänner 2015 aufgehoben. Das Zweitgericht hatte sich gegen die vom Erstgericht gewährte Diversion ausgesprochen.
Deshalb musste am Landesgericht noch einmal verhandelt und der unbescholtene Angeklagte dort nun doch verurteilt werden. Wegen versuchter schwerer Körperverletzung wurde über den arbeitslosen 39-Jährigen eine teilbedingte Geldstrafe von 480 Euro verhängt – 120 Tagessätze zu je vier Euro. Davon beträgt der unbedingte Teil 240 Euro. Sollte das Urteil rechtskräftig werden, wäre der Mann vorbestraft – was ihm bei einer diversionellen Erledigung erspart geblieben wäre.
Der Bregenzer hatte am 6. September 2014 in der Landeshauptstadt einem Polizisten einen Faustschlag gegen die Brust versetzt. Der Beamte blieb dabei unverletzt. Strafrechtlich wurde das Verhalten des Beschuldigten aber als versuchte schwere Körperverletzung gewertet. Dafür beträgt die mögliche Höchststrafe drei Jahre Gefängnis. Eine leichte Körperverletzung eines Beamten wird automatisch als schwere Körperverletzung eingestuft.
Zu Gespräch bereit
Ursprünglich hatte die Staatsanwaltschaft Feldkirch gar keine Anklage erheben, sondern das Strafverfahren mit einem außergerichtlichen Tatausgleich beenden wollen. Der Beschuldigte war zu einem versöhnenden Gespräch mit dem Tatopfer bereit, das ein Konfliktregler des Bewährungshilfevereins Neustart moderiert hätte. Aber der Polizist lehnte die diversionelle Erledigung ab. Denn inzwischen hatte er von einem anderen Polizisten erfahren, dass der Bregenzer gesagt haben soll, er sei stolz darauf, den Beamten geschlagen zu haben.
Erfolgreiche Beschwerde
Daraufhin erhob die Staatsanwaltschaft doch Anklage. Das Landesgericht versuchte es trotzdem in der Hauptverhandlung am 20. Jänner dieses Jahres mit einem neuerlichen außergerichtlichen Tatausgleich. Dagegen legte die Staatsanwaltschaft mit Erfolg Beschwerde beim Oberlandesgericht ein.
Das OLG lehnte die Diversion zum einen mit dem Hinweis darauf ab, dass der Angeklagte mit seinem Faustschlag gegen den Polizisten geprahlt habe. Zudem, so die Innsbrucker Zweitrichter, sei der Vorarlberger früher einmal schon in den Genuss einer Diversion gekommen, wegen Ladendiebstahls.
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