Bis Freitag, 5. November 2010 liegt der Gesetzestext bei Gemeindeämtern, Bezirkshauptmannschaften sowie beim Amt der Landesregierung zur allgemeinen Einsicht auf und kann im Internet auf www.vorarlberg.at abgerufen werden. Jede Landesbürgerin bzw. jeder Landesbürger kann während der Auflagefrist Änderungsvorschläge abgeben.
Der Gesetzesentwurf sieht im Wesentlichen Folgendes vor:
– Bei den unterschiedlichen Planungsakten soll der Schutz vor Naturgefahren eine stärkere Berücksichtigung finden.
– Der Entwurf enthält Regelungen, die zu einer Verbesserung der Position des vom Flächenwidmungsplan betroffenen Grundeigentümers führen; es wird insbesondere ein besonderes Verfahren für die Behandlung von Änderungsvorschlägen des Grundeigentümers geschaffen; der Grundeigentümer kann u.a. die Befassung der Gemeindevertretung mit seinem Änderungsvorschlag sowie zuvor die Einholung einer fachlichen Äußerung eines neu einzurichtenden unabhängigen Sachverständigenrates für Raumplanung verlangen.
– Weiters werden die Verständigungspflichten der Gemeinde im Verfahren auf Erlassung oder Änderung von Flächenwidmungs- und Bebauungsplänen erweitert.
– Die Landesregierung soll künftig die Möglichkeit haben, erforderlichenfalls der Gemeinde die Erstellung eines räumlichen Entwicklungskonzeptes aufzutragen.
– Bebauungspläne bzw. deren Änderungen werden künftig in jedem Fall der aufsichtsbehördlichen Genehmigung durch die Landesregierung unterliegen.
– Die Möglichkeit für den Gemeindevorstand, Ausnahmen vom Bebauungsplan zu erteilen, wird eingeschränkt.
– Es sind weitreichende Entschädigungsregelungen für den Fall der Rückwidmung von Bauflächen bzw. Sondergebiet vorgesehen; an die Art des Eigentumserwerbs wird dabei nicht mehr angeknüpft.
– Es werden Regelungen über privatwirtschaftliche Maßnahmen im Rahmen der sogenannten “Vertragsraumordnung” getroffen
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