Der 21-Jährige hatte während des Prozesses zugegeben, am 23. Dezember des vergangenen Jahres mit einem Klappmesser zweimal auf seine ehemalige Lebensgefährtin eingestochen zu haben. Eine Tötungsabsicht aber leugnete der Mann. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Beweggrund für die Attacke waren offenbar wiederkehrende Streitigkeiten mit der 22-jährigen Ex-Freundin um Geld und auch um den gemeinsamen knapp zweijährigen Sohn. Kurz vor der Tat hatte sich die 22-Jährige, die aus Brasilien stammt, von dem Angeklagten getrennt und war mit dem Buben zu Bekannten nach Ludesch (Bezirk Bludenz) gezogen. Als der 21-Jährige am 23. Dezember schließlich feststellte, dass seine ehemalige Lebensgefährtin wegen Weihnachtseinkäufen eine Freundin auf den Sohn aufpassen ließ, habe ihn die Wut gepackt. Seit der Trennung habe er seinen Sohn nämlich nur noch selten gesehen, erklärte der Mann.
Unter Alkohol- und Drogeneinfluss brach er die Wohnungstür auf und prügelte laut Aussagen von Nachbarn, die den Vorfall akustisch mitbekamen, auf die Frau ein. Als die Nachbarn der 22-Jährigen zu Hilfe eilen wollten, fügte der 21-Jährige der Frau mit einem Klappmesser gerade zwei Stiche zu. Ihr Leben konnte nur dank einer Notoperation gerettet werden. Die Frau selbst erschien am Dienstag nicht vor Gericht, stattdessen wurde ihre vor dem Untersuchungsrichter gemachte Aussage verlesen. Ihren Angaben zufolge schlug der ehemalige Lebensgefährte so vehement auf sie ein, dass sie die Messerstiche gar nicht mehr spürte.
Nachdem die Geschworenen die Tat mit 7:1 Stimmen als Mordversuch werteten, sprach das Gericht unter dem Vorsitz von Richterin Angelika Prechtl-Marte eine 16-jährige Haftstrafe aus. Der Strafrahmen betrug zehn bis 20 Jahre oder lebenslänglich. Erschwerend wirkte sich für den Angeklagten eine einschlägige Vorstrafe aus, als mildernd wurde unter anderem berücksichtigt, dass es beim Versuch blieb. Der 22-jährigen ehemaligen Lebensgefährtin des Mannes wurde ein Teilschmerzensgeld in Höhe von 20.000 Euro zugesprochen. Die Verteidigerin des Angeklagten meldete Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung an. Das Urteil ist deshalb nicht rechtskräftig.
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