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Experte ortet Arbeitnehmer-Diskriminierung bei Einkommens-Sechstelbegünstigung

Schwarzach - Eine steuerliche Schlechterstellung unselbstständiger Arbeitnehmer und Pensionisten im Vergleich zu Selbstständigen droht mit der für 1. Jänner 2010 vorgesehenen Einführung eines Grund- bzw. Gewinnfreibetrages für Unternehmer.

Denn während diese dann (laut Entwurf für Paragraph 10 Einkommenssteuergesetz) einen Freibetrag von ihren gesamten Einkünften geltend machen können sollen, sind bei unselbstständigen Arbeitnehmern nur die „sonstigen Bezüge” steuerlich begünstigungsfähig.

„Und diese ,sonstigen Bezüge’ sind bei Arbeitnehmern mit einem Sechstel der laufenden Bezüge gedeckelt, erschöpfen sich im wesentlichen im 13. und 14. Monatsgehalt. Zur Gänze ausnützbar ist diese Steuerschonung nur bei 14 gleich hohen Monatseinkommen pro Jahr”, erläuterte dazu Steuer-Experte Mag. Martin Feurstein von der Dornbirner Kanzlei Igerz. Der Fachmann zur absehbaren Diskriminierung der Unselbstständigen (sofern Finanzausschuss und Nationalrat entsprechende Beschlüsse fassen): „Dass Unternehmer künftig 13 Prozent des Gewinns als Freibetrag geltend machen können sollen, geht in Ordnung. Ganz und gar nicht in Ordnung ist jedoch, dass die Sechstelbegünstigung von vielen Unselbstständigen gar nicht genützt werden kann – etwa wenn diese eine Erfolgsprämie über einmal ausbezahlt erhalten und diese voll besteuert wird.” Feurstein nannte insgesamt fünf Konstellationen, bei denen Unselbstständige in Sachen Sechstelbegünstigung durch die Finger schauen:

0 Neben erwähnten Prämien fallen auch Bonuszahlungen unter die Vollbesteuerung – es sei denn, sie würden in 14 gleichen Teilen verteilt übers Jahr ausbezahlt.

0 Mehr oder weniger regelmäßig zustehende Überstundenentgelte wirken sich auf 13./14. Sonderzahlung auch fast nirgends aus, sie sind von der Sechstelbegünstigung ausgeschlossen.

0 Noch immer gibt es Kollektivverträge (Beispiel: Fitnesstrainer), die gar keine Auszahlung von Sonderzahlungen vorsehen – diese Arbeitnehmer fallen um die Begünstigung völlig um.

0 Massiv diskriminiert sind auch Bezieher ausländischer Pensionen und Grenzgänger: Sie haben keinen Einfluss darauf, dass ihre Aktiv- und Ruhebezüge z. B. aus der Schweiz nur 12 Mal im Jahr (statt 14 Mal in entsprechend kleineren Beträgen) ausbezahlt werden, sie können diese Begünstigung gemäß Paragraph 67 Abs. 1 Einkommenssteuergesetz gar nicht lukrieren.

0 Arg ist die Benachteiligung dann, wenn Einkommen zu hohen Teilen aus (Verwendungs-)Zulagen bestehen. „Speziell Spitalsbedienstete ziehen hier den Kürzeren. Zulagen können dort 30 bis 40 Prozent des Einkommens betragen, ein Arzt kann hier rasch um 5000 oder mehr Euro schlechter bemessen werden”, wusste Feurstein aus seinem Beratungsalltag.

Feurstein-Forderung angesichts der drohenden Steuerbegünstigungs-Zweiklassengesellschaft: “Auch Arbeitnehmer sollten unbedingt zwischen der bisherigen Handhabe und einem Paragraph 10-Modus (wie für Unternehmer ab 2010 vorgesehen) wählen können. Ich hätte mir hier von den offiziellen Arbeitnehmer-Interessensvertretungen längst einen Aufschrei erwartet.”

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