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Neue Verordnung für Umgang mit Geheimakten - auch zur Vernichtung

Neue Verodnung zum Umgang mit sensiblen Akten.
Neue Verodnung zum Umgang mit sensiblen Akten. ©APA/Sujet
Wie die Justiz mit geheimen Ermittlungsakten umzugehen hat, regelt die neue Verschlusssachenverordnung, die Justizminister Wolfgang Brandstetter (ÖVP) erlassen hat. Sie soll einen stärkeren Schutz bei besonders sensiblen Ermittlungsmaßnahmen bringen, das Recht Beschuldigter auf Akteneinsicht aber nicht beschränken.
Akten im Müll gefunden: Datenleck

Auch was mit nicht mehr benötigten Geheimakten zu geschehen hat, steht drinnen.

Denn im Sommer hatte es für einige Aufregung gesorgt, als – unter vielen anderen – auch ein Verschlussakt zur Causa Meinl ungeschreddert in einem Container beim Wiener Straflandesgericht entsorgt worden war. Dort hatte ihn ein Blogger gefunden und Details daraus veröffentlicht.

Neue Verordnung zu Akten

Das versucht Brandstetter mit der neuen Verordnung zu verhindern: Werden Verschlussakten bzw. Kopien davon “für die Fallbearbeitung nicht mehr benötigt, sind sie mittels geeigneter Verfahren unverzüglich und dauerhaft zu vernichten”, steht darin. Außerdem ist bei allen Justizstellen ein “Verschlusssachenbeauftragter” – ein erfahrener, verlässlicher Bediensteter mit “höchster Integrität” – zu installieren. Der ist auch zu verständigen, wenn ein Geheimakt verloren geht.

Prinzipiell regelt die Verordnung, wie mit den Schriftstücken oder Fotografien zu “besonders sensiblen Ermittlungsmaßnahmen” (wie Überwachung von Personen oder Nachrichten) umgegangen wird, solange sie noch nicht zum Ermittlungsakt genommen werden dürfen. Außerdem können ganze Ermittlungsakte als Verschlusssachen eingestuft werden, wenn besondere Geheimhaltungsgründe bestehen. Solche sind laut Justizministerium besonderes öffentliches Interesse an einem Strafverfahren wegen der außergewöhnlichen Bedeutung der Straftat oder auch der Funktion des Tatverdächtigen im öffentlichen Leben. Außerdem können Akten unter Verschluss genommen werden, wenn die Weitergabe von Informationen Personen, die öffentliche Ruhe oder den Zweck weiterer Ermittlungen besonders gefährden würde.

Verschärfte Sicherheitsstandards

Mit der neuen Verordnung wurden verschärfte Sicherheitsstandards – für Aufbewahrung, Übergabe, Kopien und den Kreis der Zugriffsberechtigten – eingeführt, um “die Gefahr der Preisgabe noch geheimer Ermittlungsdetails an andere Verfahrensbeteiligte, Dritte oder die Öffentlichkeit hintanzuhalten”. Die Entscheidung, wie lange ein Ermittlungsakt als Verschlusssache geführt wird, liegt bei dem Leiter der Staatsanwaltschaft, dem Leiter der Oberstaatsanwaltschaft oder beim Justizministerium.

Ursprünglichen Bedenken der Rechtsanwälte, dass damit auch für Betroffene die gesetzlich zugestandene Akteneinsicht verhindert würde, versuchte das Justizministerium mit der ausdrücklichen Feststellung zu begegnen, dass “das Recht auf Akteneinsicht dadurch nicht umgangen werden” dürfe. Gleich im ersten Paragrafen ist festgehalten: “Die Bestimmungen der StPO, insbesondere jene über die Rechte auf Information und Akteneinsicht, bleiben unberührt.”

(APA)

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