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Neue Rechtslage erspart Einbrecher eine Vorstrafe

Einbrecher kam glimpflich davon
Einbrecher kam glimpflich davon ©VOL.AT
Feldkirch - Der Gesetzgeber will mildere Strafen für Einbrüche in Firmen. Ein geständiger Ersttäter kam daher mit einer Diversion von 2000 Euro davon.

Vor allem mit der neuen Rechtslage begründete Richter Martin Mitteregger die milde Sanktion. Der Strafrichter gewährte gestern in einer Hauptverhandlung am Landesgericht Feldkirch einem Einbrecher eine Diversion. Der geständige Ersttäter kommt mit einer Geldbuße von 2000 Euro davon. Der Beschluss ist bereits rechtskräftig. Der Angeklagte und Staatsanwalt Philipp Höfle waren damit einverstanden.

Bei einem Einbruch in das Firmengebäude seines ehemaligen Arbeitgebers hatte der 31-Jährige am 18. August 2015 eine Geldkassette mit 4840 Euro gestohlen. Die leere Geldkassette hatte der Einbrecher danach in die Bregenzerach geworfen.

Seit Jahresbeginn beläuft sich die mögliche Höchststrafe für kleinere Einbrüche in Firmen, Büros und Autos nur noch auf drei Jahre Gefängnis. Und es gibt keine Mindeststrafe mehr. Vor der Strafrechtsreform hatte der Strafrahmen noch sechs Monate bis fünf Jahre Haft betragen.

Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen Vermögensdelikte jetzt milder bestraft werden. Das wird von der Vereinigung Österreichischer Staatsanwälte als Bagatellisierung von Angriffen auf fremdes Eigentum kritisiert. Erst wenn der Schaden 300.000 Euro übersteigt, sind bis zu zehn Jahre Haft möglich. Davor betrug der Strafrahmen schon ab einem 50.000 Euro übersteigenden Schaden ein bis zehn Jahre Gefängnis.

Geständig und unbescholten

In der gestern verhandelten Strafsache begründete der Richter die milde Sanktion mit der Diversion so: Es gelte eine neue Rechtslage, der Angeklagte sei geständig und unbescholten und habe dem geschädigten Firmenbetreiber als Wiedergutmachung bereits 2500 Euro zurückbezahlt.

Der in Vorarlberg lebende Deutsche hatte die Straftat zu einem Zeitpunkt begangen, als noch die strengere frühere Rechtslage Bestand hatte. Die Gerichtsverhandlung fand aber nach den vorgenommenen Änderungen im Strafgesetzbuch statt. In solchen Fällen haben Gerichte einen sogenannten Günstigkeitsvergleich vorzunehmen: Welche Rechtslage ist günstiger für den Angeklagten?

Der Angeklagte sagte, er habe sich in einer finanziellen Notlage befunden. Deshalb habe er den Einbruchsdiebstahl an seinem früheren Arbeitsplatz im Bregenzerwald verübt. Mit einer Eisenstange brach er ein Fenster auf und verschaffte sich so Zugang zum Büro.

Mit der diversionellen Erledigung bleibt dem Einbrecher eine Vorstrafe erspart. Der 31-Jährige gilt damit weiterhin als unbescholten.

(Quelle: NEUE/Seff Dünser)

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