Die Vorarlberger Baufirma schuldet der liechtensteinischen Personalleasingfirma für die 2004 erstmalig erfolgte Überlassung von Bauarbeitern 43.000 Euro. Das bestreitet das beklagte Bauunternehmen gar nicht. Dennoch meint die beklagte Partei, die Klagsforderung über 43.000 Euro nicht begleichen zu müssen. Weil ihrer Ansicht nach der Anspruch inzwischen verjährt ist.
In dem anhängigen Zivilprozess wurde am 9. Juni 2005 erstmals verhandelt. Am Montag fand am Landesgericht Feldkirch die zweite Verhandlung statt, inzwischen unter dem Vorsitz von Richterin Nadine Moosbrugger. Zur dritten Verhandlung wird es am 9. November kommen.
Die zehnjährige Prozesspause erklärt sich zum einen damit, dass in der ersten Verhandlung 2005 gleich ein Ruhen des Verfahrens vereinbart wurde. Das Gerichtsverfahren sollte so lange ausgesetzt werden, bis die strittige Frage geklärt war: Muss eventuell sogar die Baufirma für Sozialversicherungsbeiträge der von ihr beschäftigten Leasingarbeiter aufkommen?
GKK-Bestätigung
Sobald klar sei, dass sie der Vorarlberger Gebietskrankenkasse nichts bezahlen müsse, werde sie die eingeklagte Rechnung bezahlen, versprach das Bauunternehmen. Aus ihrer Sicht ist das aber noch immer nicht geklärt. Die Leasingfirma habe ihr zwar 2011 mitgeteilt, dass es keine GKK-Forderungen gegenüber der Baufirma gebe – dafür sei aber keine schriftliche GKK-Bestätigung vorgelegt worden.
Sie habe von der GKK dazu leider nichts Schriftliches erhalten, merkt dazu die klagende Leasingfirma an. “Die beklagte Partei will uns ins Leere laufen lassen” und aus formaljuristischen Gründen einfach nicht zahlen, sagte Norbert Wanker, der zuständige Konzipient in der Kanzlei von Klagsvertreter Gerd Jelenik.
Für Beklagtenvertreterin Sandra Singer ist die Klagsforderung verjährt. Das sieht der frühere Klagsvertreter German Bertsch anders. Der Anwalt erinnerte am Montag als Zeuge daran, dass 2005 in der ersten Verhandlung die beklagte Partei auf den Einwand der nicht gehörigen Fortsetzung des Verfahrens verzichtet habe. Damit wurde die für vorläufig ruhende Verfahren sonst übliche Frist von drei Monaten für die Fortsetzung von Zivilprozessen außer Kraft gesetzt. “Gott sei Dank haben wir den Passus damals ins Gerichtsprotokoll hineingenommen”, sagte der ehemalige Anwalt der Leasingfirma zur neuen Rechtsvertreterin der Baufirma, “sonst würden Sie den Prozess gewinnen.”
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