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Nach dem Familiendrama in Götzis: Welches Strafmaß kann auf den 14-Jährigen zukommen?

Ein 14-Jähriger, der in der Nacht auf Sonntag in Götzis seinen schlafenden Vater mit einem Küchenmesser tödlich und seine Mutter schwer verletzt haben soll, wird auf Anordnung des Haftrichters vorläufig in das auf Psychiatrie spezialisierte Landeskrankenhaus Rankweil eingeliefert.

Ist etwa eine ärztliche Beobachtung nötig, kann ein Richter “statt der Untersuchungshaft eine vorläufige Anhaltung in einer psychiatrischen Klinik anordnen”, erklärte Staatsanwaltschaftssprecher Heinz Rusch. Dort soll auch ein psychiatrisches Gutachten über den Gesundheitszustand des 14-Jährigen erstellt werden.

Am Montag wurde über jenen 14-Jährigen, der in der Nacht auf Sonntag seinen schlafenden Vater mit einem Küchenmesser tödlich und seine Mutter schwer verletzt hat, die Untersuchungshaft verhängt. Ein Gutachten des Gerichtspsychiaters soll nun entscheiden, ob der Junge strafbar ist oder nicht.

“Aus der Sicht eines Verteidigers muss einem Beschuldigten zunächst einmal die Tat nachgewiesen werden. Es besteht bis zu einer rechtskräftigen Verurteilung immer die Unschuldsvermutung”, konstatiert der Dornbirner Rechtsanwalt Arnold Trojer im VOL.AT-Gespräch.  Allgemein betrachtet können Jugendliche ab dem 14. Lebensjahr strafrechtlich verfolgt werden.

Geringes Strafmaß aufgrund jugendlichem Alter

trojer
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“Sie unterliegen jedoch den besonderen Bestimmungen des Jugendgerichtsgesetzes”, erklärt Trojer auf VOL.AT-Anfrage. Nach diesen Bestimmungen können Strafen wegen des jugendlichen Alters weitaus geringer ausfallen als bei Erwachsenen. Es kommt dabei aber immer auf die Art der Tat und die Strafdrohung an, das ist die Spannweite in der sich die Höhe der Strafe befinden muss. Mord, nach österreichischem Recht ist das jede vorsätzliche Tötung, ist für Erwachsene mit einer Freiheitsstrafe zwischen zehn bis 20 Jahren oder einer lebenslangen Freiheitsstrafe zu bestrafen. Eine weitere Möglichkeit wäre die Anklage auf Totschlag. Darunter versteht man einen Mord, zu dem sich der Täter in einer allgemein begreiflichen, heftigen Gemütsbewegung hinreißen lässt. Totschlag wird milder bestraft als Mord, es ist mit fünf bis zehn Jahre Freiheitsstrafe zu rechnen. Bei jugendlichen Tätern wird die Strafdrohung halbiert.

Gutachten steht noch aus

Zu einer Bestrafung kommt es nur dann, wenn der Täter zur Tatzeit auch zurechnungsfähig war. Dies wird in der Regel von einem Gerichtspsychiater geprüft. Nachdem der Gerichtspsychiater die Zurechnungsfähigkeit des Täter überprüft hat, erstellt dieser ein Gutachten. Laut dem Leiter der Medienstelle des Staatsanwaltschaft Feldkirch Heinz Rusch steht das Ergebnis des Gutachtens des 14-jährigen Täters aus Götzis noch aus.

Verschiedene Möglichkeiten

Ist ein Täter nicht zurechnungsfähig, kann er deswegen nicht bestraft werden. Je nach der Schwere des Delikts besteht bei einem Tatnachweis auch die Möglichkeit der Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher. Jedoch nur, wenn nach der Art der Tat zu befürchten ist, dass der Täter in einem Zustand der geistigen Verwirrung weitere strafbare Handlungen begehen könnte. Die Entscheidung trifft schlussendlich nach einer Anklage immer das Gericht. (VOL.AT)

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