“Die Geschworenen sind zur Überzeugung gekommen, dass der Angeklagte hier eine Vorsatztat begangen hat”, sagte der Vorsitzende des Senats, Wolfgang Rauter, bei der Urteilsverkündung. Es sei jedoch eine Vielzahl von Milderungsgründen zu berücksichtigen, die das Verschulden des Angeklagten relativierten.
Mehrere Milderungsgründe
Als mildernd wertete das Gericht die bisherige Unbescholtenheit des 70-Jährigen, sein Tatsachengeständnis, das “eigentlich ein reumütiges Geständnis” gewesen sei, sowie die “intellektuelle Minderbegabung” des Angeklagten. Außerdem habe man sich “im Nahbereich” der allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung (Totschlag, Anm.) befunden, diese jedoch nicht als erfüllt angesehen, erläuterte der Vorsitzende. Weiters habe auch das Verhalten des Opfers zur Tathandlung beigetragen.
Das Urteil ist rechtskräftig: Der Staatsanwalt gab keine Erklärung ab. Der Verurteile verzichtete auf Rechtsmittel.
(APA)
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