Jeweils das halbe Mitverschulden am Unfall trifft den Motorradlenker und den Autofahrer. Dieser Ansicht ist in dem Zivilprozess nun auch der Oberste Gerichtshof (OGH).
Der Motorradfahrer hatte auf einer Vorarlberger Landstraße eine Sperrlinie überfahren und so eine Autokolonne überholt. Ohne nach hinten zu schauen, war der Pkw-Lenker aus der Kolonne nach links abgebogen.
Verstoß gegen Straßenverkehrsordnung
Damit haben nach Ansicht des OGH beide Lenker gegen die Straßenverkehrsordnung (StVO) verstoßen. Der Motorradfahrer hätte die Sperrlinie nicht überfahren dürfen, die dem Schutz des Gegen- und Querverkehrs diene. der Autofahrer hätte vor dem Abbiegen nach hinten schauen müssen. Er setzte den Blinker und scherte gleichzeitig aus der Kolonne aus, ohne einen Blick in den Außenspiegel zu werfen. Er wollte bei einer Leitlinie, die die Sperrlinie unterbrach, nach links zu einem Betriebsgelände fahren, um dort umzukehren.
Motorradlenker schwer verletzt
Bei der Kollision mit dem Auto wurde der Motorradlenker schwer verletzt. Er klagte den Autofahrer und dessen Versicherung auf einen Schadenersatzbetrag von 60.000 Euro. Zudem verlangte der Kläger Rentenzahlungen und die Feststellung, dass der Autofahrer für allfällige weitere Unfallfolgen zu haften habe.
Das Innsbrucker Oberlandesgericht (OLG) änderte das Urteil des Landesgerichts Feldkirch ab und wies den Unfallbeteiligten jeweils das halbe Verschulden zu. Diese Rechtsansicht teilte nun das Höchstgericht. Der OGH wies die Revision des klagenden Motorradfahrers gegen das OLG-Urteil zurück. Der Oberste Gerichtshof erklärte die Revision für unzulässig, weil für vergleichbare Fälle höchstgerichtliche Rechtsprechung bereits vorliege.
Der Motorradfahrer meinte, zur Kollision wäre es auch gekommen, wenn er keine Sperrlinie überfahren und auf dem rechten Fahrstreifen überholt hätte. Der OGH wies dazu sinngemäß darauf hin, dass sich der Unfall aber eben unter anderen Umständen ereignet habe.
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