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Mitschülerin sexuell belästigt: Geldstrafe

Das Urteil des Schöffensenats unter dem Vorsitz von Richterin Sabrina Tagwercher ist nicht rechtskräftig.
Das Urteil des Schöffensenats unter dem Vorsitz von Richterin Sabrina Tagwercher ist nicht rechtskräftig. ©MiK/Symbolfoto
Wegen sexueller Belästigung wurde ein Oberländer Schüler schuldig gesprochen, weil er nach Überzeugung der Richter seiner Mitschülerin bei verschiedenen Vorfällen an die Brüste, den bekleideten Genitalbereich und ans Gesäß gefasst hatte.

Der Angeklagte hat nach Ansicht der Strafrichter eine Mitschülerin sexuell belästigt, genötigt und leicht verletzt. Dafür wurde der unbescholtene Jugendliche gestern am Landesgericht Feldkirch zu einer teilbedingten Geldstrafe von 560 Euro (140 Tagessätze zu je vier Euro) verurteilt. Davon beträgt der unbedingte Teil 280 Euro. Außerdem muss er dem Opfer als Teilschmerzengeld 400 Euro bezahlen.

Das Urteil des Schöffensenats unter dem Vorsitz von Richterin Sabrina Tagwercher ist nicht rechtskräftig. Der Angeklagte war mit der Entscheidung einverstanden, Staatsanwalt Philipp Höfle nimmt drei Tage Bedenkzeit in Anspruch. Der Schuldspruch erfolgte wegen sexueller Belästigung, ­Nötigung und Körperverletzung. Die mögliche Höchststrafe für den Jugendlichen wäre ein halbes Jahr Gefängnis gewesen.

Handy abgenommen. Wegen sexueller Belästigung wurde der Schüler aus dem Bezirk Bludenz schuldig gesprochen, weil er nach Überzeugung der Richter seiner Mitschülerin bei verschiedenen Vorfällen an die Brüste, den bekleideten Genitalbereich und ans Gesäß gefasst hatte. Die Verurteilung wegen Nötigung erfolgte, weil er laut Urteil ihr Handy weggenommen hatte, um ihre Aufmerksamkeit zu bekommen.

Auf Körperverletzung erkannten die Richter, weil der Minderjährige ausländischer Herkunft mit einem Klaps bei der Jugendlichen ein Hämatom verursacht hatte. Den Klaps werteten die Richter aber nicht als sexuelle Belästigung; dazu erfolgte ein Freispruch.

Freigesprochen wurde der Jugendliche auch von einer weiteren angeklagten sexuellen Belästigung: Er hatte eine Hand kurz auf ihren Oberschenkel gelegt.

Nicht angenommen haben die Richter das angeklagte Verbrechen der geschlechtlichen Nötigung. Weil kein Zusammenhang zwischen dem Versperren des Weges und der geschlechtlichen Handlung feststellbar war. Deshalb erfolgte dazu die Verurteilung nur wegen sexueller Belästigung.

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