Polizisten hatten bemerkt, dass der Autofahrer bei einer Verkehrskontrolle einen Joint mit 1,1 Gramm Marihuana aus dem Fenster geworfen hat. Bei der Durchsuchung seiner Kleidung sind dann weitere 0,5 Gramm Marihuana gefunden worden.
Dem 25-Jährigen aus dem Bezirk Dornbirn drohte daraufhin der Entzug seines Führerscheins. Die Dornbirner Bezirkshauptmannschaft (BH) forderte ihn mit einem Bescheid auf, sich innerhalb eines Monats amtsärztlich zu seinem Drogenkonsum untersuchen zu lassen. Denn für die Zuständigen der BH bestand der Verdacht, dass der seit seinem 17. Lebensjahr Marihuana konsumierende Autofahrer zum Lenken von Fahrzeugen gesundheitlich nicht geeignet sein könnte. Zumal er in der Vergangenheit bereits einmal nach dem Suchtmittelgesetz verurteilt worden war. Damals hatte der junge Mann mit einem dreimonatigen Drogenentzug Therapie statt Strafe in Anspruch genommen.
Den BH-Bescheid bekämpfte der anwaltlich von Gebhard Heinzle vertretene junge Mann mit Erfolg beim Vorarlberger Landesverwaltungsgericht in Bregenz. Richter Otto Pathy hat nun den BH-Bescheid ersatzlos aufgehoben und eine Revision der BH an den Verwaltungsgerichtshof in Wien wegen der klaren Rechtslage für unzulässig erklärt. Das Land Vorarlberg könnte sich als Dienstherrin der BH mit einer außerordentlichen Revision an das Höchstgericht wenden.
Nicht beeinflusst
Der Vorarlberger Verwaltungsrichter hat dem Beschwerdeführer geglaubt. Der 25-Jährige hat angegeben, er konsumiere nur jedes vierte bis fünfte Wochenende Marihuana. Bei der Verkehrskontrolle sei nur deshalb Marihuana gefunden worden, weil er am Vortag bei einem Festival die weiche Droge konsumiert habe. „Dieses Konsumverhalten ist als gelegentlicher Konsum von Marihuana anzusehen, welcher die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht berührt“, schrieb der sich auf das Führerscheingesetz berufende Richter in seiner Entscheidung. Der Marihuana-Konsument muss sich damit keiner amtsärztlichen Drogen-Untersuchung unterziehen und darf seinen Führerschein behalten.
Nach dem Führerscheingesetz erhalten Drogensüchtige keine Lenkberechtigung. Das gilt auch für Personen, die ihren Drogenkonsum nicht derart unter Kontrolle haben, dass sie völlig ohne Beeinträchtigung fahren können.
Keine Anhaltspunkte
Die Bedenken der BH an der Eignung des 25-Jährigen zum Lenken von Kraftfahrzeugen könnten jedoch nicht begründet werden, meint der Richter. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass seine Angaben nicht richtig seien.
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