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Mit einer Dashcam im Auto mitfilmen: Strafe kann bis zu 25.000 Euro kosten

©APA
Dornbirn - In Russland filmen sie schon millionenfach den Verkehr: Die Dashcams. Bei uns sind die kleinen Kameras auf dem Armaturenbrett noch selten. Grund ist ein Verbot der Datenschutzkommission.
Jürgen Wagner vom ÖAMTC

“Die Dashcams können einfach zu viel, denn neben normalen Aufnahmen können sie permanent mitfilmen”, erklärt ÖAMTC-Experte Jürgen Wagner. “Im öffentlichen Raum ist das aus datenschutzrechtlichen Gründen verboten – es sei denn, die Überwachung wurde von der Datenschutzkommission genehmigt.” Videoüberwachungen unterliegen der Meldepflicht und sind kein Kavaliersdelikt.: “Verstöße gegen die Meldepflicht können mit Geldstrafen von bis zu 10.000 Euro geahndet werden, im Wiederholungsfall sogar bis zu 25.000 Euro.”

Für private Zwecke erlaubt

Aus Sicht des ÖAMTC ist eine Dashcam aber nicht grundsätzlich verboten. Es kommt ganz auf die Verwendung des Geräts an: “Verwendet man die Kamera um eine private Aufnahme einer interessanten Fahrtstrecke (quasi wie ein kurzes Urlaubsvideo, Anm. d. Red.) zu machen, spricht nicht viel dagegen. Unserer Meinung nach ist das eben keine ‘Überwachung’.”

Auf Persönlichkeitsrechte achten

Zu beachten ist dabei aber immer, dass keine Persönlichkeitsrechte verletzt werden. Wenn man ein Video anderen bereitstellt, müssen alle Personen und Kennzeichen unkenntlich gemacht werden: “Zusätzlich zu den Aspekten des Datenschutzes und des Schutzes der Privatsphäre könnte noch das Urheberrecht ins Spiel kommen. Werden Aufnahmen nicht genehmigter Weise durch Dritte weiterverbreitet bedeutet dies einen Verstoß gegen das Urheberrecht”, informiert Wagner.

Als Beweismittel zulässig?

Susanne Dilp von der Landespolizeidirektion stellt klar, dass Videoaufnahmen für den rein privaten Zweck unproblematisch sind: “Werden damit aber Strafverfahren angestrebt, gelten Dashcams als meldepflichtige Videoanlage und stellen eine Verwaltungsübertretung dar. Die Aufnahmen sind aber nicht grundsätzlich als Beweismittel unzulässig.”

Bei Unfällen entscheidet der Richter

Ob eine Videoaufnahme eines Unfalls vor Gericht zugelassen wird, entscheidet der jeweilige Richter. “Als Beweismittel für ein Fehlverhalten Anderer – vor allem als Beweismittel bei Anzeigen an die Polizei – sind sie aber auf keinen Fall zulässig – sogar verboten, denn für die Erfassung, Speicherung und Weiterleitung solcher Daten sind nur Straßenaufsichtsorgane berechtigt (s. §§ 98a ff StVO)”, informiert ÖAMTC-Rechtsexperte Dominik Tschol.
Erlaubt ist hingegen das Fotografieren und Filmen nach einem Unfall. Die Datenschutzkommission zieht hier eine ganz klare die Linie, dabei handle es sich um keine permanente Überwachung. (VOL.AT)

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