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Missbrauch: Weitere Klage gegen das Bregenzer Kloster Mehrerau

Ehemaliger Internatsschüler verlangt in Zivilgerichtsprozess 135.000 Euro an Schmerzengeld
Ehemaliger Internatsschüler verlangt in Zivilgerichtsprozess 135.000 Euro an Schmerzengeld ©VOL.AT/ Steurer
Bregenz - Das Bregenzer Zisterzienser-Kloster Mehrerau sieht sich mit einer weiteren Zivilgerichtsklage eines ehemaligen Internatsschülers konfrontiert.
Kloster Mehrerau will nicht zahlen
Verjährungsverzicht gefordert

Der Kläger verlangt 135.000 Euro an Schmerzengeld und Verdienstentgang, außerdem solle das Kloster auch für zukünftige Schäden haften. Der Mann wird von mindestens 20 ehemaligen Mitschülern unterstützt, teilte die Gruppe rund um das Opfer am Montag in einer Aussendung mit.

Verurteilter Sexualstraftäter in Jugendarbeit eingesetzt

Es sei in den vergangenen Monaten klar geworden, dass in Schule und Internat des Klosters Mehrerau über rund 15 Jahre hinweg sexuelle Gewalt an Schülern ausgeübt worden sei, erklärte Philipp Schwärzler als Sprecher der Gruppe. Die Vorwürfe beziehen sich auf einen Priester, der bereits 1967 wegen Missbrauchs von Minderjährigen strafrechtlich verurteilt worden sei. Dennoch habe das Kloster den Pater bis 1982 weiterhin in der Jugendarbeit eingesetzt. “Das Kloster hat den verurteilten Sexualstraftäter mit Kindern und Jugendlichen arbeiten lassen, daher steht es unserem Verständnis nach auch in der Verantwortung”, sagte Schwärzler.

Die Gruppe beruft sich unter anderem darauf, dass die Verjährung im Falle ihres Mitschülers nicht greife. “Nachdem die letzte sexuelle Gewalthandlung an dem Mann im März 1982 erfolgte, wurde die Klage noch rechtzeitig vor der 30-jährigen absoluten Verjährungsfrist eingebracht”, erklärte dazu Rechtsanwalt Sanjay Doshi, der den Mann vertritt.

Eine erste Zivilgerichtsklage gegen das Kloster Mehrerau ist im Jänner bekanntgeworden. Ein heute 57-Jähriger, der eigenen Angaben zufolge in den 1960er Jahren von demselben Pater vergewaltigt wurde, fordert vom Kloster 200.000 Euro. Das Kloster stellt sich allerdings auf den Standpunkt, nicht für das vorsätzliche Handeln einzelner Mitglieder zu haften.

(APA)

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