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Missbrauch: Straftäter muss nicht ins Gefängnis

Gericht stützte sich auf das Jugendgerichtsgesetz
Gericht stützte sich auf das Jugendgerichtsgesetz ©Bilderbox
Feldkirch - Das Landesgericht Feldkrich sah von einer unbedingten Haftstrafe ab, weil der Täter erst 15 Jahre alt war.

Obwohl er am 19. Juli 2015 in Dornbirn zwei Kinder sexuell schwer missbraucht hat, muss der Täter nicht ins Gefängnis. Der Schöffensenat unter dem Vorsitz von Richter­in Verena Marschnig sah gestern von einer unbedingten Haftstrafe ab, weil der geständige und unbescholtene Angeklagte zur Tatzeit erst 15 Jahre alt war.

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Foto: Dietmar Mathis

Der Lehrling wurde am Landesgericht Feldkirch für die Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen zu einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten und einer unbedingten Geldstrafe von 1200 Euro (300 Tagessätze zu je vier Euro) verurteilt. Das Urteil ist rechtskräftig.

Die mögliche Höchststrafe für den Jugendlichen hätte fünf Jahre Gefängnis betragen. Die verhängte kombinierte Strafe entspricht umgerechnet neun Monaten Haft. Eine der Taten wurde als Vergewaltigung angeklagt, vom Gericht aber ebenfalls als schwerer Missbrauch gewertet.

Das Gericht ordnete an, dass der junge Sexualstraftäter Bewährungshilfe und weiterhin Psychotherapie in Anspruch nehmen muss. Einem seiner Opfer muss der Lehrling als Schmerzengeld 2000 Euro bezahlen, dem anderen Geschädigten 1000 Euro.

Bei den beiden Opfern handelt es sich um unmündige Buben. Über die Taten und die Tatumstände wurde öffentlich nichts bekannt. Denn die Öffentlichkeit wurde schon vor der Verlesung der Personalien des Angeklagten und der Anklageschrift bis zur Urteilsverkündung von der Schöffenverhandlung ausgeschlossen. Das Gericht stützte sich dabei auf die Strafprozessordnung und das Jugendgerichtsgesetz.

Keine Diversion

Verteidiger Karl Rümmele beantragte eine Diversion für seinen Mandanten. Eine Einstellung des Strafverfahrens mit einer Diversion komme für den Schöffensenat zur Abschreckung des Angeklagten und der Allgemeinheit nicht infrage, sagte Richterin Marschnig. Für eine diversionelle Erledigung sei der Unrechtsgehalt der begangenen Sexualverbrechen ein zu hoher.

(Quelle: NEUE/Seff Dünser)

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