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Missbrauch: Opfer klagen Teenager

Ein 16-Jähriger stand wegen des Verdachts auf sexuellen Missbrauchs vor Gericht.
Ein 16-Jähriger stand wegen des Verdachts auf sexuellen Missbrauchs vor Gericht. ©Hofmeister
Zwei Kinder fordern in anhängigem Zivilprozess von 16-Jährigem 20.000 Euro Schadenersatz für sexuellen Missbrauch.

Strafrechtlich ist der 16-jährige Angeklagte im vergangenen Februar am Landesgericht Feldkirch im Zweifel von den Vorwürfen des schweren sexuellen Missbrauchs Unmündiger und des sexuellen Missbrauchs Unmündiger rechtskräftig freigesprochen worden.

Zivilrechtlich fordern zwei Kinder im Alter von elf und zwölf Jahren als mutmaßliche Missbrauchsopfer nun in einem anhängigen Zivilprozess am Landesgericht von dem 16-Jährigen 20.000 Euro Schadenersatz. Zudem beantragen die beiden minderjährigen Kläger die gerichtliche Feststellung, dass der Beklagte für ihre allfälligen zukünftigen Gesundheitsschäden aus den Sexualdelikten finanziell zu haften hat.

Im Strafprozess hat der Angeklagte zugegeben, dass er das unmündige Mädchen und den unmündigen Buben jeweils zum Geschlechtsverkehr und anderen sexuellen Handlungen verführt hat. Allerdings sei er damals selbst noch unmündig gewesen, gab der Angeklagte an. Er sei selbst noch keine 14 Jahre alt und damit strafunmündig gewesen. Bestraft werden kann nur, wer bei den Taten schon zumindest 14 war.

Im Zweifel freigesprochen

Die Staatsanwaltschaft hatte Anklage erhoben, weil es ihrer Ansicht nach auch noch zu sexuellem Missbrauch gekommen ist, als der Angeklagte bereits 14 war. Davon war der Schöffensenat jedoch nicht überzeugt. Zumal die beiden unmündigen Kinder als Zeugen nicht mehr zweifelsfrei angeben konnten, wann es zu den schweren Übergriffen gekommen ist. Deshalb gingen die Richter im Zweifel von den Angaben des Angeklagten aus und sprachen ihn frei.

Der Opferanwalt kündigte sofort nach der Strafverhandlung eine zivilrechtliche Schadenersatzklage gegen den 16-Jährigen an. Nach Ansicht des Rechtsanwalts der missbrauchten Kinder sollte der Gesetzgeber den Beginn der Strafmündigkeit von Tätern von 14 auf 13 Jahre herabsetzen.

Die mutmaßlichen Opfer hatten sich als Privatbeteiligte dem Strafverfahren angeschlossen. Sie versuchten vergeblich, den Freispruch des Angeklagten mit einer Nichtigkeitsbeschwerde beim Obersten Gerichtshof (OGH) zu bekämpfen. Im Juli hat der OGH die Nichtigkeitsbeschwerde der beiden Privatbeteiligten zurückgewiesen. Dabei verwiesen die Wiener Höchstrichter darauf, dass das Gesetz Privatbeteiligten in Jugendstrafsachen keine Möglichkeit einräume, einen Freispruch mit einem Rechtsmittel zu bekämpfen.

Danach brachten die beiden Kinder beim Landesgericht Feldkirch zivilrechtlich ihre Schadenersatzklage gegen den Teenager ein.

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