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Messepark: Raumplan und Widmung beschäftigen Stadtvertretung

Die geplante Erweiterung des Messeparks beschäftigte am Donnerstagabend die Dornbirner Stadtvertretung - behandelt wurden gleich zwei Verfahren, in denen es um das Einkaufszentrum geht.
Streit um Quadratmeter
Stadt beantragt Erweiterung
Messepark-Baupläne verschwunden

Das erste Verfahren, mit dem sich die Stadtvertretung bereits in einer Sitzung Ende Juli beschäftigt hat, war das Ansuchen um die Erweiterung der Verkaufsfläche. Damals wurde beschlossen das land Vorarlberg zu ersuchen, für die Erweiterung des Messeparks einen Landesraumplan mit einer maximalen Verkaufsflächen von 20.000 Quadratmetern zu erlassen.

Die Landesregierung wird sich mit einem unabhängigen Raumplanungsbeirat beraten und Gutachten einholen. Nach der Entscheidung des Landes ist dann wieder die Stadt Dornbirn am Zug. Der Landesraumplan ist eine Grundlage für die mögliche Erweiterung der Flächenwidmung als Einkaufszentrum. Die würde von der Stadtvertretung beschlossen und dem Land wiederum zur Genehmigung vorgelegt werden.

Widmung gesetzwidrig

Im Jahr 2008 erfolgte über Ansuchen des Betreibers des Messeparks, der das Einkaufszentrum grundlegend erneuern wollte, ein Bauverfahren, das mit einem Baubescheid ohne Ausweitung der Verkaufsfläche abgeschlossen wurde. Dieser Bescheid ist immer noch rechtsgültig. Der Betreiber hat aufgrund eines Projektänderungsverfahrens beim Landesverwaltungsgericht eine Beschwerde gegen die im Jahr 2008 erfolgte Widmung bzw. Feststellung der Gesamtverkaufsfläche eingebracht. Am 31. August hat das Landesverwaltungsgericht den Verfassungsgerichtshof gebeten, die bestehende Widmung als gesetzwidrig aufzuheben. Die Stellungnahme der Stadt wurde in der Sitzung am Donnerstag zur Beschlussfassung vorgelegt und wird nun vom Verwaltungsgerichtshof berücksichtigt.

Unterschiedliche Standpunkte

Bei der Stadtvertretungssitzung wurden zwei unterschiedliche politische Standpunkte diskutiert: eine Meinung lautete dahingehend, dass gemäß den Gepflogenheiten unseres Rechtsstaates der Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes abgewartet werden muss, bevor die Stadt weitere Schritte unternehmen kann und dass erst diese Erkenntnis die Basis für die weitere Vorgangsweise sein kann. Eine weitere Meinung war, dass vom Landesverwaltungsgericht bereits festgestellt wurde, dass die bestehende Widmung rechtswidrig sei, das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs nicht abgewartet werden soll und die Stadt umgehend eine neue Widmung beschließen sollte. (red)

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