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Lehrer für schärfere Schulschwänz-Regelung

Bildungsminister Heinz Faßmann (ÖVP).
Bildungsminister Heinz Faßmann (ÖVP). ©APA/GEORG HOCHMUTH
Lehrervertretern gehen die von Bildungsminister Heinz Faßmann (ÖVP) vorgelegten schärferen Regelungen für das Schulschwänzen nicht weit genug. Sie verlangen auch Strafen für gehäuftes stundenweises Versäumen des Unterrichts sowie Maßnahmen für Oberstufenschüler, heißt es in Stellungnahmen zum Gesetzesentwurf, dessen Begutachtungsfrist am Donnerstag ausläuft.

Derzeit beginnt ein Verfahren wegen Schulschwänzens erst “im Fall des unentschuldigten Fernbleibens im Ausmaß von fünf Tagen, 30 Unterrichtsstunden in einem Semester oder drei aufeinander folgenden Tagen”. Dieses umfasst einen aufwändigen fünfteiligen Stufenplan mit verpflichtenden Gesprächen mit Eltern und Schülern sowie der Einschaltung von Direktor, Schulpsychologen, Schulaufsicht und eventuell Jugendwohlfahrt. Hilft das alles nicht, können Verwaltungsstrafen bis 440 Euro verhängt werden.

“Sofortmaßnahmen”

Ab dem kommenden Schuljahr soll sich das nach den Plänen Faßmanns ändern: Künftig sollen Schulleitung und Lehrer “Sofortmaßnahmen” – vor allem das Aussprechen von Verwarnungen – setzen können. Das gilt allerdings nur bei Schulpflichtverletzungen von bis zu drei Tagen. Fehlt der Schüler länger als drei Tage ungerechtfertigt, gilt dies jedenfalls als Verwaltungsübertretung, die zu einem Verfahren bei der Bezirksverwaltungsbehörde führt.

Diese muss dann künftig eine Mindeststrafe von 110 Euro verhängen – bisher war dafür keine Untergrenze vorgesehen. Die Höchststrafe von 440 Euro bleibt dagegen unberührt.

Unterstützung durch Sozialarbeiter

Sowohl die AHS- als auch die BMHS-Lehrergewerkschaft monieren, dass die neuen Regelungen nur für schulpflichtige Kinder gelten. “Zu Schulpflichtverletzungen kommt es aber erfahrungsgemäß im Lauf der Sekundarstufe II weit öfter, weshalb geeignete Maßnahmen für die Zeit nach Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht notwendig erscheinen”, so die AHS-Lehrervertreter. Dazu nötig sei auch Supportpersonal wie Psychologen oder Sozialarbeiter – so könnten viele Bestrafungen verhindert werden.

Unklar ist den AHS-Lehrern außerdem, ob die Drei-Tage-Frist, ab der ein Verwaltungsverfahren einzuleiten ist, nur voll versäumte Tage umfasst oder auch Tage, an denen nur stundenweise geschwänzt wurde. Sollten nur vollständig versäumte Tage gelten, müsse ergänzend eine Höchstanzahl ungerechtfertigt versäumter Stunden festgelegt werden, ab deren Überschreitung ebenfalls Maßnahmen zu setzen sind.

“Unverhältnismäßig hoch”

Zu weit gehen die Strafpläne dagegen anderen Institutionen: Das Amt der steirischen Landesregierung etwa hält die Anzeigepflicht nach drei Tagen Schwänzen für “überschießend und zu starr”. Das stehe im Gegensatz zu den Erläuterungen zum Gesetz, wo es heißt, dass die Bestimmungen “nicht primär Sanktionscharakter haben, sondern in erster Linie präventive Wirkung zeigen sollten”. Die Mindeststrafe von 110 Euro erscheine außerdem “unverhältnismäßig hoch”. Als problematisch erachtet wird auch, dass die Novelle “nur Strafen und keine Unterstützungs- und Begleitmaßnahmen vorsieht”.

Ähnlich auch die Arbeiterkammer: Sie will den Schuldirektoren mehr Entscheidungsfreiheit belassen, ob sie ein Verfahren einleiten oder nicht.

(APA)

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