Für die verbotene Nutzung als Ferienwohnung in Lech hat der Wohnungseigentümer als Geldstrafe 5000 Euro zu bezahlen. Das hat jetzt in letzter Instanz der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) entschieden. Das Höchstgericht in Wien hat damit die zuvor ergangenen Entscheidungen des Vorarlberger Landesverwaltungsgerichts und der Bezirkshauptmannschaft Bludenz bestätigt. Die Beschwerde des von Karl Schelling anwaltlich vertretenen Wohnungseigentümers gegen die zweitinstanzliche Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts in Bregenz wurde als unbegründet abgewiesen.
Der Wohnungseigentümer hat nach Ansicht der Verwaltungsgerichte und Verwaltungsbehörden seine Lecher Wohnung vorwiegend im Urlaub und für Erholungszwecke genutzt. Seine Wohnung am Arlberg befinde sich allerdings nach dem Flächenwidmungsplan in einem Wohngebiet, in dem die Nutzung von Wohnungen als Ferienwohnung nicht zulässig sei. Es liege auch keine Bewilligung der Gemeinde Lech zur Nutzung seiner Wohnung als Ferienwohnung vor.
Ein Kontrolleur der Gemeinde Lech hatte den Wohnungseigentümer im Zeitraum vom 29. Dezember 2011 bis 30. Juli 2012 bei 33 Kontrollen in 27 verschiedenen Kalenderwochen lediglich zweimal in seiner Wohnung angetroffen, nämlich am 29. Dezember 2011 und am 10. Februar 2012. Daraus ergab sich für das Landesverwaltungsgericht, dass der Beschwerdeführer seine Wohnung nicht zur Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfes, sondern nur während des Urlaubes und zu Erholungszwecken zeitweilig benützt habe.
Beruflich genutzt
Der Wohnungseigentümer gab zu, dass er keinen ganzjährigen Wohnbedarf habe. Aber er nutze als Zweitwohnsitz seine Lecher Wohnung beruflich, nämlich für seine Schuhhandelsvertretung. Es würden dort alle erforderlichen geschäftlichen Tätigkeiten für die Schuhhandelsvertretung abgewickelt. Kunden- und Lieferkontakte in Österreich, der Schweiz und in Norditalien würden unterhalten, wofür der Standort Lech geografisch günstig gelegen sei.
Trotzdem stelle die Wohnung einen verbotenen Freizeitwohnsitz dar, meint der Verwaltungsgerichtshof. Denn das Landesverwaltungsgericht sei richtigerweise davon ausgegangen, „dass für die Wohnung kein deutliches Übergewicht hinsichtlich der beruflichen Nutzung feststellbar war“. Schließlich seien keinerlei Geschäftsunterlagen zum Beweis dafür vorgelegt worden, dass die Wohnung vorwiegend für berufliche Zwecke verwendet werde.
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