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Lech mitverantwortlich für Absturz über Brücke

Sturz eines 21-Jährigen über Brücke: Gemeinde Lech trägt Mitschuld.
Sturz eines 21-Jährigen über Brücke: Gemeinde Lech trägt Mitschuld. ©VOL.AT/B. Rhomberg (Symbolbild)
Innsbruck, Lech. Geländer der Brücke war nur 60 Zentimeter hoch: 21-jähriger Fußgänger stürzte drei Meter in die Tiefe und erlitt eine Querschnittslähmung.

Jeweils das halbe Mitverschulden an dem schweren Unfall trifft den verunfallten Fußgänger und die Gemeinde Lech. Das hat in dem damit rechtskräftig gewordenen Zivilprozess des Unfallopfers gegen die Gemeinde Lech jetzt der Oberste Gerichtshof (OGH) entschieden. Am 4. Februar 2012 um sechs Uhr war der 21-jährige Fußgänger auf dem Heimweg in Lech von einer Fußgängerbrücke rückwärts auf eine 3,20 Meter tiefer liegende Skipiste gestürzt. Dabei erlitt der junge Mann eine Querschnittslähmung. Er fordert von der Gemeinde Schadenersatzzahlungen in Millionenhöhe. Sein Anwalt Alexander Jehle sagte vor Gericht, es gehe mit dem Zivilverfahren auch darum, in Zukunft derartige Unfälle zu verhindern.

Der 2,10 Meter große und 115 Kilogramm schwere Fußgänger war über das 60 Zentimeter hohe Holzgeländer gestürzt. Der junge Mann hatte sich an dem Brückengeländer anlehnen wollen und war dabei auf dem schneebedeckten Brückenboden ausgerutscht.

Nach Ansicht der Gerichte hat die Gemeinde Lech als Erhalterin des Winterwanderweges, der über die Brücke führte, grob fahrlässig gehandelt. Deshalb wurde die Gemeinde in die Wegehalterhaftung genommen. Die Gemeinde hätte den 40 cm hohen Schnee auf der Brücke räumen müssen. Durch die Schneeauflage hatte sich die Geländerhöhe für den Fußgänger von eigentlich 1,01 m auf 60 cm verringert.

“Gefahrenquelle”

Das Innsbrucker Oberlandesgericht (OLG) meinte, dass von einer Fußgängerbrücke, die über einen mehr als drei Meter hohen Abgrund führe und lediglich mit einem faktisch 60 cm hohen Brückengeländer abgesichert sei, eine erhebliche Gefährdung des Fußgängerverkehrs ausgehe. Die Brücke sei “keinesfalls hinreichend abgesichert” gewesen und habe eine “eminente Gefahrenquelle” gebildet. Für die Gerichte steht nicht fest, dass der Kläger auch bei einer tatsächlichen Geländerhöhe von einem Meter über das Geländer gestürzt wäre.

Die außerordentliche Revision der beklagten Gemeinde hat der OGH als unzulässig zurückgewiesen. Die Wegehalterin habe mit dem Versuch von Fußgängern rechnen müssen, sich rückwärts an dem Brückengeländer anzulehnen, meint das Höchstgericht in Wien.

Es möge zwar aus touristischen Gründen ein Interesse an einem “weißen Ortsbild” bestehen, hatte das Oberlandesgericht Innsbruck angemerkt. Das weiße Ortsbild wäre aber bei einer Räumung der Brücke vom Schnee “nicht in Frage gestellt worden”.

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